Rechtssatz RS0023592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023592
Entscheidungsdatum
01.12.1970
Rechtssatz
Aus §§ 64 Abs 2, 57 Abs 2 KFG ergibt sich für jeden Kraftfahrer denknotwendig, daß er dann kein Kraftfahrzeug lenken darf, wenn er sich in einer körperlichen oder geistigen Verfassung befindet, die der Erteilung der Lenkerberechtigung entgegenstünde oder gemäß § 73 Abs 1 KFG die Entziehung dieser Berechtigung nach sich zöge.Aus Paragraphen 64, Absatz 2, 57, Absatz 2, KFG ergibt sich für jeden Kraftfahrer denknotwendig, daß er dann kein Kraftfahrzeug lenken darf, wenn er sich in einer körperlichen oder geistigen Verfassung befindet, die der Erteilung der Lenkerberechtigung entgegenstünde oder gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG die Entziehung dieser Berechtigung nach sich zöge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0023592
Dokumentnummer
JJR_19701201_OGH0002_0110OS00169_7000000_001