Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0023593×

Rechtssatz RS0023593

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023593

Geschäftszahl

4Ob560/79

Entscheidungsdatum

16.10.1979

Rechtssatz

Nicht nur eine den drei Fällen des Paragraph 1329, ABGB zuzuordnende - vorsätzliche - Freiheitsberaubung, sondern auch jede andere Verletzung der Freiheit als absolut geschütztes Rechtsgut ist rechtswidrig und kann nach den allgemeinen Regeln zu einer Ersatzpflicht führen. Eine gegen ernstlichen Willen erzwungene Einschränkung in der Bewegungsfreiheit macht sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Vorgangsweise für den zufälligen Schaden haftbar. (hier: Sturz in einen Bach bei Abwehr unerwünschter Zärtlichkeit).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 560/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 560/79
    Veröff: JBl 1981,206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023593

Dokumentnummer

JJR_19791016_OGH0002_0040OB00560_7900000_002