Rechtssatz RS0023607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023607
Entscheidungsdatum
14.09.2022
Rechtssatz
Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur vor ungewöhnlichen und an dieser Stelle nicht zu vermutenden Niveaudifferenzen gesondert zu warnen. Stufen, die durch Verkehrsteilnehmer normalerweise routinemäßig wahrgenommen werden können, sind nicht besonders zu kennzeichnen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 697/83
Entscheidungstext OGH 21.09.1983 1 Ob 697/83
- 9 Ob 404/97w
Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 404/97w
- 4 Ob 124/98h
Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 124/98h
nur: Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur vor ungewöhnlichen und an dieser Stelle nicht zu vermutenden Niveaudifferenzen gesondert zu warnen. (T1)
- 6 Ob 253/99w
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 253/99w
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden. (T2)
- 2 Ob 265/06v
Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 265/06v
Auch; Beisatz: Von einem durchschnittlichen sorgfältigen Fußgänger könnte daher auch bei der Benutzung von ebenfalls der Massenbeförderung im innerstädtischen Bereich dienenden Schnellbahnen erwartet werden, dass er beim Ein- und Aussteigen die (bei Garnituren des alten Typus) vorhandenen Spaltbreiten von 24-28 cm problemlos bewältigt. (T3)
- 1 Ob 143/22v
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 143/22v
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0023607
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19830921_OGH0002_0010OB00697_8300000_001