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Rechtssatz RS0023608

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023608

Geschäftszahl

1Ob3/87

Entscheidungsdatum

04.03.1987

Rechtssatz

Tritt ein Bewerber zu einer Behörde etwa deshalb in ein engeres Verhältnis, weil er ein Gesuch eingebracht hat, und beabsichtigt er die Vornahme ihm (unerkannt) nachteiliger Maßnahmen im Zusammenhang mit der von ihm angestrebten Bestellung, Verleihung oder Bewilligung, so hat ihn die Behörde über diese nachteiligen Folgen aufzuklären, zu belehren oder zu beraten, soweit nicht öffentliche Interessen oder Interessen Dritter entgegenstehen. Das gilt insbesondere bei Zusage der Aufnahme in den öffentlichen Dienst durch die zuständige Stelle.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 3/87
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 1 Ob 3/87
    Veröff: JBl 1987,529 = SZ 60/36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023608

Dokumentnummer

JJR_19870304_OGH0002_0010OB00003_8700000_001