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Rechtssatz RS0023632×

Rechtssatz RS0023632

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023632

Geschäftszahl

8Ob511/86

Entscheidungsdatum

19.06.1986

Rechtssatz

Betreibt jemand verschiedene protokollierte Unternehmen oder ist er an solchen beteiligt oder für sie vertretungsbefugt, so besteht für ihn grundsätzlich die (vorvertragliche) Pflicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darzulegen, ob er im eigenen Namen oder für das protokollierte Unternehmen auftritt, insbesondere dann, wenn der bürgerliche Name der einen Geschäftsabschluß anstrebenden Person im Firmenkern des Namens aufscheint, unter dem ein protokolliertes Unternehmen im Rechtsverkehr aufzutreten pflegt und vor allem auch dann, wenn eine andere natürliche Person sich mit Recht des bürgerlichen Namens des präsumptiven Geschäftspartners als Firma ihres Unternehmens bedient (hier: Schadenersatz für frustrierte Prozeßkosten).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 511/86
    Entscheidungstext OGH 19.06.1986 8 Ob 511/86
    Veröff: SZ 59/109 = NZ 1987,214 = GesRZ 1987,154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0023632

Dokumentnummer

JJR_19860619_OGH0002_0080OB00511_8600000_001