Rechtssatz RS0023632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023632
Entscheidungsdatum
19.06.1986
Rechtssatz
Betreibt jemand verschiedene protokollierte Unternehmen oder ist er an solchen beteiligt oder für sie vertretungsbefugt, so besteht für ihn grundsätzlich die (vorvertragliche) Pflicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darzulegen, ob er im eigenen Namen oder für das protokollierte Unternehmen auftritt, insbesondere dann, wenn der bürgerliche Name der einen Geschäftsabschluß anstrebenden Person im Firmenkern des Namens aufscheint, unter dem ein protokolliertes Unternehmen im Rechtsverkehr aufzutreten pflegt und vor allem auch dann, wenn eine andere natürliche Person sich mit Recht des bürgerlichen Namens des präsumptiven Geschäftspartners als Firma ihres Unternehmens bedient (hier: Schadenersatz für frustrierte Prozeßkosten).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 511/86
Entscheidungstext OGH 19.06.1986 8 Ob 511/86
Veröff: SZ 59/109 = NZ 1987,214 = GesRZ 1987,154
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0023632
Dokumentnummer
JJR_19860619_OGH0002_0080OB00511_8600000_001