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Rechtssatz RS0023633×

Rechtssatz RS0023633

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023633

Geschäftszahl

5Ob116/74; 10Ob2113/96z

Entscheidungsdatum

12.09.1996

Rechtssatz

Eine Verpflichtung des Anwalts, die Vertretung in einem voraussichtlich aussichtslosen Prozeß, den sein Klient trotz Rechtsbelehrung zu führen beabsichtigt, bei sonstigem Verlust des Honoraranspruches abzulehnen, besteht nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 116/74
    Entscheidungstext OGH 15.05.1974 5 Ob 116/74
  • 10 Ob 2113/96z
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 Ob 2113/96z
    Beisatz: Hat ein Rechtsanwalt seinen Mandanten vom hohen Risiko bestimmter Verfahrensschritte informiert, dieser jedoch dessen ungeachtet nicht nur die Erklärung abgegeben, daß ihm bewußt sei, daß hiedurch "Kosten in einer Größenordnung entstehen würden, die üblicherweise nicht riskiert würden", sondern sogar noch darüber hinaus den Rechtsanwalt durch die Äußerung bestärkt, darauf eingestellt zu sein, sogar seine Eigentumswohnung mit einem Wert von ca S 2,000.000,-- dafür zu riskieren, nur um seinen "Prinzipien" zum Durchbruch zu verhelfen, so liegt in dem Umstand, daß der Rechtsanwalt dann diese Schritte setzte und auch kostenmäßig in Rechnung stellte, kein Honorarzahlungsverweigerungsgrund. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0023633

Dokumentnummer

JJR_19740515_OGH0002_0050OB00116_7400000_001