Rechtssatz RS0023633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023633
Geschäftszahl
5Ob116/74; 10Ob2113/96z
Entscheidungsdatum
12.09.1996
Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Anwalts, die Vertretung in einem voraussichtlich aussichtslosen Prozeß, den sein Klient trotz Rechtsbelehrung zu führen beabsichtigt, bei sonstigem Verlust des Honoraranspruches abzulehnen, besteht nicht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 116/74
Entscheidungstext OGH 15.05.1974 5 Ob 116/74
- 10 Ob 2113/96z
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 Ob 2113/96z
Beisatz: Hat ein Rechtsanwalt seinen Mandanten vom hohen Risiko bestimmter Verfahrensschritte informiert, dieser jedoch dessen ungeachtet nicht nur die Erklärung abgegeben, daß ihm bewußt sei, daß hiedurch "Kosten in einer Größenordnung entstehen würden, die üblicherweise nicht riskiert würden", sondern sogar noch darüber hinaus den Rechtsanwalt durch die Äußerung bestärkt, darauf eingestellt zu sein, sogar seine Eigentumswohnung mit einem Wert von ca S 2,000.000,-- dafür zu riskieren, nur um seinen "Prinzipien" zum Durchbruch zu verhelfen, so liegt in dem Umstand, daß der Rechtsanwalt dann diese Schritte setzte und auch kostenmäßig in Rechnung stellte, kein Honorarzahlungsverweigerungsgrund. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0023633
Dokumentnummer
JJR_19740515_OGH0002_0050OB00116_7400000_001