Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0023654×

Rechtssatz RS0023654

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023654

Geschäftszahl

2Ob200/48

Entscheidungsdatum

22.04.1949

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der Beklagte ohne ersichtlichen Grund durch ein Inserat in einer Fachzeitschrift die Öffentlichkeit davon in Kenntnis setzt, daß die Kläger gegenüber seiner Forderung Verjährung eingewendet haben, daß er ferner in diesem Inserat die Öffentlichkeit mit der Behauptung "warnt", daß die Kläger auch sonst Verjährung geltend machen, läßt den Schluß zu, daß es dem Beklagten nur darum zu tun war, die Kläger zu schädigen und in den Augen der Leser der Fachzeitschrift herabzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 200/48
    Entscheidungstext OGH 22.04.1949 2 Ob 200/48
    Veröff: SZ 22/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0023654

Dokumentnummer

JJR_19490422_OGH0002_0020OB00200_4800000_001