Rechtssatz RS0023661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023661
Entscheidungsdatum
25.09.1969
Rechtssatz
Der Bauführer ist verpflichtet, den Bauherrn auf Gefahren, die sich aus der Durchführung der Arbeiten oder aus deren Anlaß ergeben könnten, aufmerksam zu machen und entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzuschlagen; dies gilt auch dann, wenn der Bauherr allfällige Gefahren auch selbst hätte erkennen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0023661
Dokumentnummer
JJR_19690925_OGH0002_0020OB00224_6900000_002