Rechtssatz RS0023672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023672
Entscheidungsdatum
30.08.1972
Rechtssatz
Die Ansicht, daß den besseren Schiläufer ein größeres Maß an Sorgfaltspflicht treffe als einen schlechteren, ist abzulehnen. Bei der Verschuldensteilung kommt es primär nicht auf das schitechnische Können, sondern auf die Beachtung allgemeiner Verhaltensregeln an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0023672
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19720830_OGH0002_0010OB00132_7200000_001