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Rechtssatz RS0023680×

Rechtssatz RS0023680

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023680

Geschäftszahl

2Ob120/80; 2Ob159/83; 2Ob70/94; 2Ob18/20s

Entscheidungsdatum

24.04.2020

Rechtssatz

Gewisse leichte Schaukelbewegungen eines Liftsessels sind auch bei größter Sorgfalt nicht zu vermeiden. Es obliegt daher dem Fahrgast, dieser dem Betrieb eines Sesselliftes eigentümlichen besonderen Gefahrenlage durch die erforderliche Sorgfalt Rechnung zu tragen und sich vor allem dann, wenn die Sicherungsbügel schon geöffnet sind, entsprechend festzuhalten. Unabwendbares Ereignis, wenn zufolge automatischer Stromabschaltung die zum Stillstand gelangenden Sessel leicht schaukeln, der Fahrgast jedoch vorzeitig den Verschlußbügel geöffnet hat und nun aus dem Sessel stürzt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 120/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 2 Ob 120/80
    Veröff: ZVR 1981/172 S 219
  • 2 Ob 159/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1983 2 Ob 159/83
    nur: Gewisse leichte Schaukelbewegungen eines Liftsessels sind auch bei größter Sorgfalt nicht zu vermeiden. Es obliegt daher dem Fahrgast, dieser dem Betrieb eines Sesselliftes eigentümlichen besonderen Gefahrenlage durch die erforderliche Sorgfalt Rechnung zu tragen. (T1)
  • 2 Ob 70/94
    Entscheidungstext OGH 27.10.1994 2 Ob 70/94
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Pendeln der Gondel beim Aussteigen. (T2)
  • 2 Ob 18/20s
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 18/20s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023680

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19801014_OGH0002_0020OB00120_8000000_001