Rechtssatz RS0023680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023680
Geschäftszahl
2Ob120/80; 2Ob159/83; 2Ob70/94; 2Ob18/20s
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Rechtssatz
Gewisse leichte Schaukelbewegungen eines Liftsessels sind auch bei größter Sorgfalt nicht zu vermeiden. Es obliegt daher dem Fahrgast, dieser dem Betrieb eines Sesselliftes eigentümlichen besonderen Gefahrenlage durch die erforderliche Sorgfalt Rechnung zu tragen und sich vor allem dann, wenn die Sicherungsbügel schon geöffnet sind, entsprechend festzuhalten. Unabwendbares Ereignis, wenn zufolge automatischer Stromabschaltung die zum Stillstand gelangenden Sessel leicht schaukeln, der Fahrgast jedoch vorzeitig den Verschlußbügel geöffnet hat und nun aus dem Sessel stürzt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 120/80
Entscheidungstext OGH 14.10.1980 2 Ob 120/80
Veröff: ZVR 1981/172 S 219
- 2 Ob 159/83
Entscheidungstext OGH 12.07.1983 2 Ob 159/83
nur: Gewisse leichte Schaukelbewegungen eines Liftsessels sind auch bei größter Sorgfalt nicht zu vermeiden. Es obliegt daher dem Fahrgast, dieser dem Betrieb eines Sesselliftes eigentümlichen besonderen Gefahrenlage durch die erforderliche Sorgfalt Rechnung zu tragen. (T1)
- 2 Ob 70/94
Entscheidungstext OGH 27.10.1994 2 Ob 70/94
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Pendeln der Gondel beim Aussteigen. (T2)
- 2 Ob 18/20s
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 18/20s
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023680
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0020OB00120_8000000_001