Rechtssatz RS0023684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023684
Geschäftszahl
2Ob260/55; 7Ob440/57; 2Ob527/59
Entscheidungsdatum
25.03.1960
Rechtssatz
Keine vertragliche Haftung des Verkäufers im Sinne des § 1313 a ABGB für die verkehrssichere Beschaffenheit der Ladenräume gegenüber einer den Verkaufsladen in Kaufabsicht betretenden oder nach Kaufabschluß verlassenden Person. Der Verkäufer haftet für die gefahrlose Wegnahme der Sache durch den Käufer nur nach § 1315 ABGB Versagen des Gehilfen im einzelnen Falle (Ölung des Fußbodens, Sturz des Kunden) beweist noch nicht dessen Untüchtigkeit.Keine vertragliche Haftung des Verkäufers im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB für die verkehrssichere Beschaffenheit der Ladenräume gegenüber einer den Verkaufsladen in Kaufabsicht betretenden oder nach Kaufabschluß verlassenden Person. Der Verkäufer haftet für die gefahrlose Wegnahme der Sache durch den Käufer nur nach Paragraph 1315, ABGB Versagen des Gehilfen im einzelnen Falle (Ölung des Fußbodens, Sturz des Kunden) beweist noch nicht dessen Untüchtigkeit.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 260/55
Entscheidungstext OGH 18.05.1955 2 Ob 260/55
Veröff: SZ 28/135
- 7 Ob 440/57
Entscheidungstext OGH 23.10.1957 7 Ob 440/57
Veröff: EvBl 1958/19 S 46 = HBZ 1958,2
- 2 Ob 527/59
Entscheidungstext OGH 25.03.1960 2 Ob 527/59
Gegenteilig; Beisatz: Verkauf im Freien, Herabfallen einer Autobordwand. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0023684
Dokumentnummer
JJR_19550518_OGH0002_0020OB00260_5500000_001