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Rechtssatz RS0023708

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023708

Geschäftszahl

6Ob546/83

Entscheidungsdatum

17.05.1984

Rechtssatz

Wenn ein in der Folge in einen Schacht Stürzender in den durch eine versperrte Tür gesicherten Räumen nichts zu suchen und seine Vorgangsweise, nämlich das Veranlassen des Aufsperrens und das Betreten dieser Räume nichts mit seiner Arbeit zu tun hatte, war diese Vorgangsweise nicht von einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem Dienstgeber des Gestürzten umfaßt. Eine Haftung des Bauherrn für den mit der Sicherung des Schachtes Beauftragten nach Paragraph 1313, a ABGB kann daher nicht auf eine (werkvertragliche) vertragliche Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem Dienstgeber des Gestürzten gestützt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 546/83
    Entscheidungstext OGH 17.05.1984 6 Ob 546/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0023708

Dokumentnummer

JJR_19840517_OGH0002_0060OB00546_8300000_004