Rechtssatz RS0023708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023708
Entscheidungsdatum
17.05.1984
Rechtssatz
Wenn ein in der Folge in einen Schacht Stürzender in den durch eine versperrte Tür gesicherten Räumen nichts zu suchen und seine Vorgangsweise, nämlich das Veranlassen des Aufsperrens und das Betreten dieser Räume nichts mit seiner Arbeit zu tun hatte, war diese Vorgangsweise nicht von einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem Dienstgeber des Gestürzten umfaßt. Eine Haftung des Bauherrn für den mit der Sicherung des Schachtes Beauftragten nach § 1313 a ABGB kann daher nicht auf eine (werkvertragliche) vertragliche Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem Dienstgeber des Gestürzten gestützt werden.Wenn ein in der Folge in einen Schacht Stürzender in den durch eine versperrte Tür gesicherten Räumen nichts zu suchen und seine Vorgangsweise, nämlich das Veranlassen des Aufsperrens und das Betreten dieser Räume nichts mit seiner Arbeit zu tun hatte, war diese Vorgangsweise nicht von einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem Dienstgeber des Gestürzten umfaßt. Eine Haftung des Bauherrn für den mit der Sicherung des Schachtes Beauftragten nach Paragraph 1313, a ABGB kann daher nicht auf eine (werkvertragliche) vertragliche Beziehung zwischen dem Bauherrn und dem Dienstgeber des Gestürzten gestützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0023708
Dokumentnummer
JJR_19840517_OGH0002_0060OB00546_8300000_004