Rechtssatz RS0023811
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023811
Entscheidungsdatum
03.11.1978
Rechtssatz
So wie derjenige zum Schadenersatz, insbesondere zum Ersatz der Gründungsspesen verpflichtet ist, der das Versprechen, sich an einer zu gründenden GmbH zu beteiligen, schuldhaft nicht erfüllt, kann auch derjenige ersatzpflichtig für Gründungskosten gemacht werden, der die in Gründung befindliche Gesellschaft dadurch zum Scheitern bringt, daß er die dieser Gesellschaft vorbehaltene Tätigkeit selbst übernommen und die übrigen Gesellschafter davon ausgeschlossen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023811
Dokumentnummer
JJR_19781103_OGH0002_0060OB00632_7800000_002