Rechtssatz RS0023848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023848
Entscheidungsdatum
27.10.1976
Rechtssatz
Das Übersehen eines unmittelbar über einer niedrigen Schachteingangstür angebrachten, leicht leserlichen Warnschildes, das auf die hinter der Türe liegenden Gefahren verweist, bedeutet die Unterlassung zumutbarer Aufmerksamkeit durch einen ortsunkundigen, daher zu besonderer Vorsicht verpflichteten Monteur, welche 1/4 Mitverschulden am Unfall (Sturz in den Schacht) begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0023848
Dokumentnummer
JJR_19761027_OGH0002_0010OB00730_7600000_001