Rechtssatz RS0023852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023852
Geschäftszahl
6Ob743/78; 7Ob716/80; 3Ob509/84
Entscheidungsdatum
15.02.1984
Rechtssatz
Ein Halteschwung ist im allgemeinen keine so ungewöhnliche Bewegung, daß ein nachfahrender Skiläufer nicht damit rechnen müßte. Lediglich in Ausnahmefällen kann die plötzliche Seitwärtsbewegung des vorausfahrenden Skiläufers je nach der besonderen Gestaltung der Sachlage so ungewöhnlich sein, daß sie für den Nachkommenden als unvorhersehbar qualifiziert werden müßte. Zwischen den Schwüngen liegende Schrägfahrten stellen auch dann, wenn es sich um langgezogene Schwünge mit längeren Schrägfahrten handelt, keine Hangquerung dar.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 743/78
Entscheidungstext OGH 07.12.1978 6 Ob 743/78
- 7 Ob 716/80
Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 716/80
nur: Zwischen den Schwüngen liegende Schrägfahrten stellen auch dann, wenn es sich um langgezogene Schwünge mit längeren Schrägfahrten handelt, keine Hangquerung dar. (T1)
- 3 Ob 509/84
Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 509/84
nur T1; Veröff: JBl 1984,673 = ZVR 1985/165 S 342
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023852
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19781207_OGH0002_0060OB00743_7800000_002