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Rechtssatz RS0023852×

Rechtssatz RS0023852

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023852

Geschäftszahl

6Ob743/78; 7Ob716/80; 3Ob509/84

Entscheidungsdatum

15.02.1984

Rechtssatz

Ein Halteschwung ist im allgemeinen keine so ungewöhnliche Bewegung, daß ein nachfahrender Skiläufer nicht damit rechnen müßte. Lediglich in Ausnahmefällen kann die plötzliche Seitwärtsbewegung des vorausfahrenden Skiläufers je nach der besonderen Gestaltung der Sachlage so ungewöhnlich sein, daß sie für den Nachkommenden als unvorhersehbar qualifiziert werden müßte. Zwischen den Schwüngen liegende Schrägfahrten stellen auch dann, wenn es sich um langgezogene Schwünge mit längeren Schrägfahrten handelt, keine Hangquerung dar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 743/78
    Entscheidungstext OGH 07.12.1978 6 Ob 743/78
  • 7 Ob 716/80
    Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 716/80
    nur: Zwischen den Schwüngen liegende Schrägfahrten stellen auch dann, wenn es sich um langgezogene Schwünge mit längeren Schrägfahrten handelt, keine Hangquerung dar. (T1)
  • 3 Ob 509/84
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 509/84
    nur T1; Veröff: JBl 1984,673 = ZVR 1985/165 S 342

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0023852

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19781207_OGH0002_0060OB00743_7800000_002