Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0023881×

Rechtssatz RS0023881

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023881

Geschäftszahl

1Ob35/79

Entscheidungsdatum

17.12.1979

Rechtssatz

Läßt das äußere Erscheinungsbild eines Weges bei den Verkehrsteilnehmern keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die Widmung für den öffentlichen Verkehr inhaltlich beschränkt ist, so geht die Pflicht zur Verkehrssicherung über die Abwehr der diesem Verkehr drohenden Gefahren auch dann nicht hinaus, wenn der Weg gelegentlich in einer die Widmung überschreitenden Weise benutzt wird und der Verkehrssicherungspflichtige dies duldet (hier: Abtransport von Langholz auf unbefestigtem Waldweg).

BGH vom 12.07.1971, römisch drei ZR 126/68; Veröff: VersR 1971,1061

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 35/79
    Entscheidungstext OGH 17.12.1979 1 Ob 35/79
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023881

Dokumentnummer

JJR_19791217_OGH0002_0010OB00035_7900000_004