Rechtssatz RS0023881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023881
Entscheidungsdatum
17.12.1979
Rechtssatz
Läßt das äußere Erscheinungsbild eines Weges bei den Verkehrsteilnehmern keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die Widmung für den öffentlichen Verkehr inhaltlich beschränkt ist, so geht die Pflicht zur Verkehrssicherung über die Abwehr der diesem Verkehr drohenden Gefahren auch dann nicht hinaus, wenn der Weg gelegentlich in einer die Widmung überschreitenden Weise benutzt wird und der Verkehrssicherungspflichtige dies duldet (hier: Abtransport von Langholz auf unbefestigtem Waldweg).
BGH vom 12.07.1971, III ZR 126/68; Veröff: VersR 1971,1061BGH vom 12.07.1971, römisch drei ZR 126/68; Veröff: VersR 1971,1061
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023881
Dokumentnummer
JJR_19791217_OGH0002_0010OB00035_7900000_004