Rechtssatz RS0023927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023927
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Die Haftung des Geschäftsführers greift gegenüber dem Gläubiger nicht nur dann Platz, wenn er selbst das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, sondern auch wenn er den Abschluss durch eine allgemeine oder besondere ermächtigte dritte Person herbeigeführt hat. Die Haftung des Geschäftsführers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er gegen ihm bekanntes oder schuldhaftes unbekannt gebliebenes rechtswidriges Verhalten von Personen, die für die Gesellschaft, etwa als Handlungsbevollmächtigte, tätig werden, nicht einschreitet.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 545/80
Entscheidungstext OGH 26.03.1980 1 Ob 545/80
Veröff: SZ 53/53 = GesRZ 1981,111; hiezu Kutschera zur Haftung des Geschäftsführers gemäß § 25 GmbHG GesRZ 1982,243
- 6 Ob 196/05z
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 196/05z
Vgl; Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T1)
Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T2)
- 8 Ob 62/16z
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 62/16z
Vgl auch; Bem: Darstellung der Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten. (T3)
- 1 Ob 53/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.04.2025 1 Ob 53/25p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0023927
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19800326_OGH0002_0010OB00545_8000000_003