Rechtssatz RS0023941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023941
Entscheidungsdatum
26.11.2019
Rechtssatz
Der Veranstalter einer allgemein zugänglichen Saalveranstaltung schuldet einem Veranstaltungsbesucher aus dem über die Zulassung zur Veranstaltung zustande gekommenen Vertrag als Nebenverpflichtung alle zur Wahrung der körperlichen Integrität nach den vorhersehbaren Gefahren erforderlichen und auch zumutbaren Schutzmaßnahmen, also insbesondere einen wirksamen Ordnungsdienst und ein wirksames Vorgehen gegen ausschreitende Veranstaltungsbesucher. Soweit Nachlässigkeiten von Ordnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegen sollten, hat der Veranstalter hiefür nach § 1313 a ABGB einzustehen.Der Veranstalter einer allgemein zugänglichen Saalveranstaltung schuldet einem Veranstaltungsbesucher aus dem über die Zulassung zur Veranstaltung zustande gekommenen Vertrag als Nebenverpflichtung alle zur Wahrung der körperlichen Integrität nach den vorhersehbaren Gefahren erforderlichen und auch zumutbaren Schutzmaßnahmen, also insbesondere einen wirksamen Ordnungsdienst und ein wirksames Vorgehen gegen ausschreitende Veranstaltungsbesucher. Soweit Nachlässigkeiten von Ordnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegen sollten, hat der Veranstalter hiefür nach Paragraph 1313, a ABGB einzustehen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 507/85
Entscheidungstext OGH 31.01.1985 6 Ob 507/85
- 6 Ob 115/99a
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 115/99a
Auch; Beisatz: Durch die Entrichtung des Eintrittsgeldes für die Veranstaltung zwischen dem Besucher und dem Veranstalter entsteht ein Vertragsverhältnis und es besteht die vertragliche Nebenpflicht, die Veranstaltungsteilnehmer durch zumutbare Maßnahmen vor Schäden zu bewahren. (T1)
- 1 Ob 195/07v
Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 195/07v
Vgl aber; Beisatz: Hier: Kirtagveranstaltung - Vertrag oder vertragsähnliches Verhältnis verneint. (T2)
- 4 Ob 116/19s
Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
Veröff: SZ 2019/106
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0023941
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19850131_OGH0002_0060OB00507_8500000_002