Rechtssatz RS0024102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024102
Geschäftszahl
5Ob65/61; 3Ob22/63; 8Ob58/66; 6Ob118/67
Entscheidungsdatum
03.05.1967
Rechtssatz
Der Verbraucherpreisindex II ist der Nachfolger des Lebenshaltungskostenindex und ist, wenn sich die Parteien auf diesen berufen haben, an dessen Stelle unter Berücksichtigung des Verkettungsfaktors anzuwenden.Der Verbraucherpreisindex römisch zwei ist der Nachfolger des Lebenshaltungskostenindex und ist, wenn sich die Parteien auf diesen berufen haben, an dessen Stelle unter Berücksichtigung des Verkettungsfaktors anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 65/61
Entscheidungstext OGH 01.03.1961 5 Ob 65/61
Veröff: SZ 34/31 = HS 611 = HS II/17
- 3 Ob 22/63
Entscheidungstext OGH 13.02.1963 3 Ob 22/63
Beisatz: Anders, wenn für den Fall der Einstellung der Verlautbarungen des Lebenshaltungsindex eine Sonderregelung getroffen wurde. (T1)
- 8 Ob 58/66
Entscheidungstext OGH 22.02.1966 8 Ob 58/66
Beisatz: Maßgebend ist stets die Parteienabsicht. Die ursprüngliche Vereinbarung kann auch durch schlüssige Handlungen im Sinne des § 863 ABGB geändert werden. (T2)
- 6 Ob 118/67
Entscheidungstext OGH 03.05.1967 6 Ob 118/67
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0024102
Dokumentnummer
JJR_19610301_OGH0002_0050OB00065_6100000_001