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Rechtssatz RS0024123×

Rechtssatz RS0024123

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0024123

Geschäftszahl

7Ob9/55; 1Ob171/59

Entscheidungsdatum

03.06.1959

Rechtssatz

Eine Solidarobligation wird lediglich durch Tatsachen aufgehoben, die sie objektiv zur Erlöschung bringen. Anders verhält es sich bei Tatsachen, wodurch bloß das Recht des einen oder des anderen Solidargläubigers oder Solidarschuldners berührt wird. Diese Tatsachen haben die objektive Aufhebung der Obligation nicht zur Folge, sondern belasten oder befreien nur denjenigen, in dessen Person sie sich ereignen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 9/55
    Entscheidungstext OGH 19.01.1955 7 Ob 9/55
  • 1 Ob 171/59
    Entscheidungstext OGH 03.06.1959 1 Ob 171/59
    Beisatz: Bei Solidarschuldverhältnissen wirkt die Vereinigung von Schuldner und Mitgläubiger gegen alle übrigen Gläubiger. Ob dadurch ein Anspruch der übrigen Gläubiger auf teilweisen Ersatz der erloschenen Forderung entsteht, hängt vom Innenverhältnis zwischen den Mitgläubigern ab. (T1) Veröff: SZ 32/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024123

Dokumentnummer

JJR_19550119_OGH0002_0070OB00009_5500000_002