Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin hält der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entgegen, die Übertragung des ihrer Mutter allein gehörigen Kontos in das gemeinsame Depot Edith B. und Frieda K. hätte nicht zur Folge haben können, daß bereits in diesem Zeitpunkt ein Wechsel in der Person des Eigentümers der in das Depot übertragenen Werte eingetreten sei; dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Mutter der Klägerin der Schweizerischen Creditanstalt den Auftrag gegeben hätte, ihr Konto in ein Depot Frieda K. zu übertragen, über das die Beklagte allein verfügungsberechtigt sei. Tatsächlich habe aber Edith B. der Bank den Auftrag erteilt, das auf ihren Namen bestehende Konto aufzulösen und in ein Depot-Edith B. und Frieda K. zu übertragen, ferner die Bank angewiesen, daß über dieses neu errichtete Depot nunmehr sowohl Edith B. als auch die Beklagte, jede einzeln für sich, frei verfügungsberechtigt seien und ein nach dem Ableben der Edith B. und der Beklagten vorhandenes Restdepot von der Klägerin gegen Vorlage der Totenscheine behoben werden könne. Daraus gehe hervor, daß Edith B. keinesfalls beabsichtigt habe, bereits im Zeitpunkt der Übertragung ihres Kontos in das gemeinsame Depot der Beklagten das alleinige Eigentumsrecht an den im Depot erliegenden Werten einzuräumen. Wäre die Beklagte vor Edith B. gestorben, dann hätte das Depot keinen Bestandteil des Nachlasses der Beklagten gebildet. Das Berufungsgericht übersehe in gleicher Weise wie das Erstgericht, daß zwischen der Einräumung eines "Mitverfügungsrechtes" und der Einräumung des "vollen Verfügungsrechtes" ein Unterschied insofern bestehe, als es im ersten Fall an einer wirksamen Übergabe mangle. Nur rücksichtlich jener Beträge, die die Beklagte auf Grund des ihr eingeräumten Mitverfügungsrechtes zu Lebzeiten der Edith B. aus dem Depot entnommen habe, liege eine durch wirksame Übergabe vollzogene Schenkung an die Beklagte vor. Durch das ihr zustehende Verfügungsrecht sei Edith B. praktisch in der Lage gewesen, jederzeit das ganze Depot zu beheben und damit das der Beklagten eingeräumte Verfügungsrecht illusorisch zu machen. Dieses Recht müsse daher so angesehen werden, als ob sich Edith B. hiedurch den jederzeitigen Widerruf der angeblich erfolgten Schenkung vorbehalten hätte. Ein derartiges Widerrufsrecht schließe aber die Annahme einer bereits vollzogenen Schenkung aus. Sei aber das Eigentum am Depot nicht im Zeitpunkt der Errichtung desselben auf die Beklagte übergegangen, so bleibe nur die Annahme übrig, daß der Eigentumsübergang nur unter der Voraussetzung, daß Edith B. vor der Beklagten versterbe, mit dem Ableben der Edith B. hätte erfolgen sollen; nur dies sei der Wille der Edith B. gewesen. Eine derartige Zuwendung setze jedoch voraus, daß die im § 956 ABGB. für die Wirksamkeit derartiger Verfügungen vorgesehenen Förmlichkeiten eingehalten würden. Im vorliegenden Fall hätte das Schenkungsversprechen der Edith B. vereinbarungsgemäß erst mit ihrem Tode erfüllt werden sollen, welche Konstruktion sich aber als Schenkung auf den Todesfall darstelle, die im Hinblick auf die nicht erfüllten Formvorschriften wirkungslos sei. Gehe man aber von der Annahme aus, daß anläßlich der Errichtung des gemeinsamen Depots die tatsächliche Übergabe erfolgt sei, der Eigentumsübergang aber erst im Zeitpunkt des Ablebens der Edith B. erfolgen sollte, dann handle es sich um ein ungültiges Vermächtnis, d. h. um eine sogenannte Übergabe auf den Todesfall; gültig sei in einem solchen Fall nur der Verwahrungsvertrag.Die Klägerin hält der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entgegen, die Übertragung des ihrer Mutter allein gehörigen Kontos in das gemeinsame Depot Edith B. und Frieda K. hätte nicht zur Folge haben können, daß bereits in diesem Zeitpunkt ein Wechsel in der Person des Eigentümers der in das Depot übertragenen Werte eingetreten sei; dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Mutter der Klägerin der Schweizerischen Creditanstalt den Auftrag gegeben hätte, ihr Konto in ein Depot Frieda K. zu übertragen, über das die Beklagte allein verfügungsberechtigt sei. Tatsächlich habe aber Edith B. der Bank den Auftrag erteilt, das auf ihren Namen bestehende Konto aufzulösen und in ein Depot-Edith B. und Frieda K. zu übertragen, ferner die Bank angewiesen, daß über dieses neu errichtete Depot nunmehr sowohl Edith B. als auch die Beklagte, jede einzeln für sich, frei verfügungsberechtigt seien und ein nach dem Ableben der Edith B. und der Beklagten vorhandenes Restdepot von der Klägerin gegen Vorlage der Totenscheine behoben werden könne. Daraus gehe hervor, daß Edith B. keinesfalls beabsichtigt habe, bereits im Zeitpunkt der Übertragung ihres Kontos in das gemeinsame Depot der Beklagten das alleinige Eigentumsrecht an den im Depot erliegenden Werten einzuräumen. Wäre die Beklagte vor Edith B. gestorben, dann hätte das Depot keinen Bestandteil des Nachlasses der Beklagten gebildet. Das Berufungsgericht übersehe in gleicher Weise wie das Erstgericht, daß zwischen der Einräumung eines "Mitverfügungsrechtes" und der Einräumung des "vollen Verfügungsrechtes" ein Unterschied insofern bestehe, als es im ersten Fall an einer wirksamen Übergabe mangle. Nur rücksichtlich jener Beträge, die die Beklagte auf Grund des ihr eingeräumten Mitverfügungsrechtes zu Lebzeiten der Edith B. aus dem Depot entnommen habe, liege eine durch wirksame Übergabe vollzogene Schenkung an die Beklagte vor. Durch das ihr zustehende Verfügungsrecht sei Edith B. praktisch in der Lage gewesen, jederzeit das ganze Depot zu beheben und damit das der Beklagten eingeräumte Verfügungsrecht illusorisch zu machen. Dieses Recht müsse daher so angesehen werden, als ob sich Edith B. hiedurch den jederzeitigen Widerruf der angeblich erfolgten Schenkung vorbehalten hätte. Ein derartiges Widerrufsrecht schließe aber die Annahme einer bereits vollzogenen Schenkung aus. Sei aber das Eigentum am Depot nicht im Zeitpunkt der Errichtung desselben auf die Beklagte übergegangen, so bleibe nur die Annahme übrig, daß der Eigentumsübergang nur unter der Voraussetzung, daß Edith B. vor der Beklagten versterbe, mit dem Ableben der Edith B. hätte erfolgen sollen; nur dies sei der Wille der Edith B. gewesen. Eine derartige Zuwendung setze jedoch voraus, daß die im Paragraph 956, ABGB. für die Wirksamkeit derartiger Verfügungen vorgesehenen Förmlichkeiten eingehalten würden. Im vorliegenden Fall hätte das Schenkungsversprechen der Edith B. vereinbarungsgemäß erst mit ihrem Tode erfüllt werden sollen, welche Konstruktion sich aber als Schenkung auf den Todesfall darstelle, die im Hinblick auf die nicht erfüllten Formvorschriften wirkungslos sei. Gehe man aber von der Annahme aus, daß anläßlich der Errichtung des gemeinsamen Depots die tatsächliche Übergabe erfolgt sei, der Eigentumsübergang aber erst im Zeitpunkt des Ablebens der Edith B. erfolgen sollte, dann handle es sich um ein ungültiges Vermächtnis, d. h. um eine sogenannte Übergabe auf den Todesfall; gültig sei in einem solchen Fall nur der Verwahrungsvertrag.
Im weiteren führt die Klägerin aus, daß sie den Klageanspruch auf ihre Stellung als Universalerbin nach Edith B. und darauf gestützt habe, daß die im Depot bei der Schweizerischen Creditanstalt erliegenden Werte einen Bestandteil des Nachlasses der Edith B. bildeten. Nehme man aber an, daß es sich um ein durch tatsächliche Übergabe vorweg vollzogenes Vermächtnis handle, so sei der Klageanspruch berechtigt, weil auch in diesem Fall die im Depot erliegenden Werte einen Bestandteil des Nachlasses der Edith B. bildeten und die Beklagte daher verpflichtet sei, darüber Auskunft zu geben. Mit Rücksicht auf die Einwendungen der Beklagten habe die Klägerin geltend gemacht, daß ihr im Falle einer Schenkung unter Lebenden ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung und damit auf die Herausgabe des Fehlbetrages gemäß § 951 ABGB. zustehe. Wenn die Klägerin trotz gegenteiliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den Klageanspruch hilfsweise auch auf diesen Anspruch gestützt habe, so sei dies aus der Erwägung geschehen, daß die herrschende Rechtsansicht unrichtig sei.Im weiteren führt die Klägerin aus, daß sie den Klageanspruch auf ihre Stellung als Universalerbin nach Edith B. und darauf gestützt habe, daß die im Depot bei der Schweizerischen Creditanstalt erliegenden Werte einen Bestandteil des Nachlasses der Edith B. bildeten. Nehme man aber an, daß es sich um ein durch tatsächliche Übergabe vorweg vollzogenes Vermächtnis handle, so sei der Klageanspruch berechtigt, weil auch in diesem Fall die im Depot erliegenden Werte einen Bestandteil des Nachlasses der Edith B. bildeten und die Beklagte daher verpflichtet sei, darüber Auskunft zu geben. Mit Rücksicht auf die Einwendungen der Beklagten habe die Klägerin geltend gemacht, daß ihr im Falle einer Schenkung unter Lebenden ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung und damit auf die Herausgabe des Fehlbetrages gemäß Paragraph 951, ABGB. zustehe. Wenn die Klägerin trotz gegenteiliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes den Klageanspruch hilfsweise auch auf diesen Anspruch gestützt habe, so sei dies aus der Erwägung geschehen, daß die herrschende Rechtsansicht unrichtig sei.
Soweit obige Ausführungen einen Sachverhalt unterstellen, der mit dem durch die Untergerichte festgestellten nicht übereinstimmt, sind sie nicht zu berücksichtigen, weil die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung nur auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Untergerichte überprüft werden kann. Es gilt dies vor allem von der Behauptung, daß es keineswegs der Wille der Edith B. gewesen sei, bereits im Zeitpunkt der Übertragung ihres Kontos in das gemeinsame Depot der Beklagten das alleinige Eigentumsrecht an den im Depot erliegenden Werten einzuräumen, ihr Wille vielmehr nur darauf gerichtet gewesen sei, ein Mitverfügungsrecht einzuräumen, und die Beklagte die im Depot erliegenden Werte erst nach dem Tode der Edith B. erhalten sollte. Mit der Beantwortung der Frage, von welchen Absichten sich die Verstorbene Edith B. bei Errichtung des Depots leiten ließ, ist keine Rechts-, sondern eine Tatfrage entschieden worden, die im Revisionsverfahren keiner Überprüfung mehr zugänglich ist.
Was nun die rechtliche Beschaffenheit des Depots bei der Schweizerischen Creditanstalt anlangt, so ist hiezu folgendes zu erwägen: Der Bank (dem Schuldner) gegenüber handelte es sich um eine durch Vertrag begrundete Gesamtforderung der Schwestern Edith B. und Frieda K. (Beklagte), insofern beiden ausdrücklich das Recht eingeräumt wurde, eine Leistung zur ungeteilten Hand zu fordern (§§ 892, 889 ABGB.). Auch bei der Gesamtforderung entscheidet zunächst das zwischen den mehreren Gläubigern bestehende besondere Rechtsverhältnis darüber, ob der das Ganze eintreibende Gläubiger den anderen von dem Eingetriebenen etwas und wieviel zukommen lassen müsse (§ 895 ABGB.). Der Unterschied gegenüber der Bevollmächtigung eines Gläubigers durch die übrigen besteht bei der Gesamtforderung darin, daß der einzelne Gläubiger eine Forderung zur ungeteilten Hand nicht im Namen aller Gläubiger geltend macht, sondern nur im eigenen Namen. Zur Vereinbarung eines solchen Gesamtverhältnisses ist nicht nur notwendig, daß der Schuldner eine und dieselbe Leistung mehreren Personen verspricht, sondern auch noch die weitere Vereinbarung, daß jeder dieser Gläubiger berechtigt sein soll, die Leistung zur ungeteilten Hand zu fordern. Die Geltendmachung der Forderung kann gerichtlich und außergerichtlich geschehen. Aus dem Wesen der Gesamtforderung zur ungeteilten Hand folgt, daß die Schuld mit der Leistung an einen der Mitgläubiger erlischt, die übrigen also keine weitere Forderung mehr an den Schuldner stellen können (§ 893 2. Satz ABGB.). Ob aber die übrigen Gläubiger an denjenigen, der die Leistung empfangen hat, Forderungen stellen können, hängt von dem zwischen ihnen bestehenden inneren Rechtsverhältnis ab (§ 895 ABGB.). Dazu ist also ein besonderer Rechtsgrund erforderlich. Da jeder Mitgläubiger berechtigt ist, die Forderung geltend zu machen, kann sie auch von den Gläubigern eines Mitgläubigers in Exekution gezogen und gepfändet werden. Vom Zeitpunkt der Pfändung an kann der Schuldner die Forderung einem anderen Gläubiger nicht mehr zahlen, weil darin schon eine Exekutionsvereitlung läge (SZ. XII 89; Swoboda, Das österreichische ABGB., 2. Aufl. III S. 36 f.). Wenn mehrere Mitgläubiger einem Schuldner mit einer Gesamtforderung zur ungeteilten Hand gegenüberstehen, so wird durch die vom Schuldner einem Gläubiger gegenüber vorgenommene Erfüllung das Recht der übrigen Gläubiger zum Erlöschen gebracht. Auch die Vereinigung von Schuldnern und Mitgläubigern wird gegen alle übrigen Gläubiger wirken. Ob dadurch ein Anspruch der übrigen Gläubiger auf teilweisen Ersatz der erloschenen Forderung entsteht, hängt, wie schon gesagt, vom Innenverhältnis zwischen den Mitgläubigern ab (Swoboda a. a. O. S. 38; Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 93, 100). Gschnitzer in Klang 2. Aufl. IV führt auf S. 299 als typische Fälle einer Gesamtforderung das compte joint des schweizerischen und französischen Rechtes - ein Bankdepot für mehrere Gläubiger - und die alternativ genannten Remittenten beim Wechsel an. Ein solches Verhältnis hat gegebenenfalls bei der Schweizerischen Creditanstalt hinsichtlich des strittigen Depots bestanden; nur so erklärt es sich auch, daß die im Depot erliegenden Werte, wie von der Klägerin selbst zugegeben, der Beklagten von der Bank ohne weiteres ausgefolgt wurden. Bei der aktiven Korrealität ist der Schuldner berechtigt, jedem Gläubiger nach freier Wahl zu leisten, bis ihn einer um die Leistung angeht. Bei Gesamtgläubigerschaft wird keine Rechtsgemeinschaft angenommen, daher kein Regreß angeordnet, wenn er sich nicht aus den besonderen, zwischen den Mitgläubigern bestehenden rechtlichen Verhältnissen ergibt. "Angehen" heißt jede Mahnung, ob gerichtlich oder außergerichtlich; hat ein Gläubiger den Schuldner angegangen, so sind die Ansprüche der übrigen suspendiert; der Schuldner hat eine aufschiebende Einrede. Die Ansprüche leben wieder auf, wenn das Angehen durch den Gläubiger aufhört, wenn er seine Eintreibung nicht gehörig fortsetzt (Klang 2. Aufl. IV 317). Ob die Errichtung des Depots darauf zurückgeht, daß sich Edith B. ihrer Schwester gegenüber irgendwie, sei es auch nur moralisch, verpflichtet fühlte oder eine auf reinem Schenkungswillen beruhende Zuwendung machen wollte, tut nichts zur Sache, weil nach dem festgestellten Sachverhalt mit dem Ableben der Edith B. deren Forderungsrecht gegen die Schweizer Creditanstalt auf Ausfolgung des Depotinhalts unterging, so daß mit dem Wegfall der Gesamtgläubigerin Edith B. nur mehr die Beklagte Gläubigerin war, und zwar mangels besonderer Vereinbarung mit dem Erfolg, daß sie jederzeit das Depot beheben konnte, ohne irgendjemandem rechenschaftspflichtig zu sein. Eine Schenkung auf den Todesfall liegt hier nicht vor; denn das wesentliche Begriffsmerkmal einer solchen Schenkung liegt darin, daß sie aus dem Nachlaß des Geschenkgebers zu erfüllen ist, woraus folgt, daß der geschenkte Gegenstand einen Teil des Nachlasses bildet. Da nach den vorliegenden Feststellungen die Beklagte seit Errichtung des Depots ebenso wie Edith B. schon immer - also nicht erst nach dem Tod ihrer Schwester - die Befugnis hatte, allein über das Depot zu verfügen, sofern nicht schon von der Schwester darüber verfügt worden war, ist die mit dem Moment des Ablebens der Edith B. schon bei Lebzeiten, wenn auch nur relativ, vollzogen gewesene Schenkung voll wirksam geworden. Nur bei der Schenkung auf den Todesfall bildet der Verzicht auf Widerruf eine der Voraussetzungen ihrer Gültigkeit, nicht aber bei einer Schenkung unter Lebenden. Wenn der Schenker schon bei Lebzeiten die Schenkung durch Leistung des geschenkten Gegenstandes vollzieht, liegt Schenkung unter Lebenden vor, und zwar auch dann, wenn z. B. etwas unter einer auflösenden Bedingung verschenkt wird. Ein Bestandteil des Nachlasses nach der verstorbenen Edith B. wäre der Anspruch auf Ausfolgung der im Depot befindlichen Werte nur dann geworden, wenn die Beklagte ihre Schwester nicht überlebt hätte.Was nun die rechtliche Beschaffenheit des Depots bei der Schweizerischen Creditanstalt anlangt, so ist hiezu folgendes zu erwägen: Der Bank (dem Schuldner) gegenüber handelte es sich um eine durch Vertrag begrundete Gesamtforderung der Schwestern Edith B. und Frieda K. (Beklagte), insofern beiden ausdrücklich das Recht eingeräumt wurde, eine Leistung zur ungeteilten Hand zu fordern (Paragraphen 892, 889, ABGB.). Auch bei der Gesamtforderung entscheidet zunächst das zwischen den mehreren Gläubigern bestehende besondere Rechtsverhältnis darüber, ob der das Ganze eintreibende Gläubiger den anderen von dem Eingetriebenen etwas und wieviel zukommen lassen müsse (Paragraph 895, ABGB.). Der Unterschied gegenüber der Bevollmächtigung eines Gläubigers durch die übrigen besteht bei der Gesamtforderung darin, daß der einzelne Gläubiger eine Forderung zur ungeteilten Hand nicht im Namen aller Gläubiger geltend macht, sondern nur im eigenen Namen. Zur Vereinbarung eines solchen Gesamtverhältnisses ist nicht nur notwendig, daß der Schuldner eine und dieselbe Leistung mehreren Personen verspricht, sondern auch noch die weitere Vereinbarung, daß jeder dieser Gläubiger berechtigt sein soll, die Leistung zur ungeteilten Hand zu fordern. Die Geltendmachung der Forderung kann gerichtlich und außergerichtlich geschehen. Aus dem Wesen der Gesamtforderung zur ungeteilten Hand folgt, daß die Schuld mit der Leistung an einen der Mitgläubiger erlischt, die übrigen also keine weitere Forderung mehr an den Schuldner stellen können (Paragraph 893, 2. Satz ABGB.). Ob aber die übrigen Gläubiger an denjenigen, der die Leistung empfangen hat, Forderungen stellen können, hängt von dem zwischen ihnen bestehenden inneren Rechtsverhältnis ab (Paragraph 895, ABGB.). Dazu ist also ein besonderer Rechtsgrund erforderlich. Da jeder Mitgläubiger berechtigt ist, die Forderung geltend zu machen, kann sie auch von den Gläubigern eines Mitgläubigers in Exekution gezogen und gepfändet werden. Vom Zeitpunkt der Pfändung an kann der Schuldner die Forderung einem anderen Gläubiger nicht mehr zahlen, weil darin schon eine Exekutionsvereitlung läge (SZ. römisch zwölf 89; Swoboda, Das österreichische ABGB., 2. Aufl. römisch drei S. 36 f.). Wenn mehrere Mitgläubiger einem Schuldner mit einer Gesamtforderung zur ungeteilten Hand gegenüberstehen, so wird durch die vom Schuldner einem Gläubiger gegenüber vorgenommene Erfüllung das Recht der übrigen Gläubiger zum Erlöschen gebracht. Auch die Vereinigung von Schuldnern und Mitgläubigern wird gegen alle übrigen Gläubiger wirken. Ob dadurch ein Anspruch der übrigen Gläubiger auf teilweisen Ersatz der erloschenen Forderung entsteht, hängt, wie schon gesagt, vom Innenverhältnis zwischen den Mitgläubigern ab (Swoboda a. a. O. S. 38; Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 93, 100). Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch vier führt auf S. 299 als typische Fälle einer Gesamtforderung das compte joint des schweizerischen und französischen Rechtes - ein Bankdepot für mehrere Gläubiger - und die alternativ genannten Remittenten beim Wechsel an. Ein solches Verhältnis hat gegebenenfalls bei der Schweizerischen Creditanstalt hinsichtlich des strittigen Depots bestanden; nur so erklärt es sich auch, daß die im Depot erliegenden Werte, wie von der Klägerin selbst zugegeben, der Beklagten von der Bank ohne weiteres ausgefolgt wurden. Bei der aktiven Korrealität ist der Schuldner berechtigt, jedem Gläubiger nach freier Wahl zu leisten, bis ihn einer um die Leistung angeht. Bei Gesamtgläubigerschaft wird keine Rechtsgemeinschaft angenommen, daher kein Regreß angeordnet, wenn er sich nicht aus den besonderen, zwischen den Mitgläubigern bestehenden rechtlichen Verhältnissen ergibt. "Angehen" heißt jede Mahnung, ob gerichtlich oder außergerichtlich; hat ein Gläubiger den Schuldner angegangen, so sind die Ansprüche der übrigen suspendiert; der Schuldner hat eine aufschiebende Einrede. Die Ansprüche leben wieder auf, wenn das Angehen durch den Gläubiger aufhört, wenn er seine Eintreibung nicht gehörig fortsetzt (Klang 2. Aufl. römisch vier 317). Ob die Errichtung des Depots darauf zurückgeht, daß sich Edith B. ihrer Schwester gegenüber irgendwie, sei es auch nur moralisch, verpflichtet fühlte oder eine auf reinem Schenkungswillen beruhende Zuwendung machen wollte, tut nichts zur Sache, weil nach dem festgestellten Sachverhalt mit dem Ableben der Edith B. deren Forderungsrecht gegen die Schweizer Creditanstalt auf Ausfolgung des Depotinhalts unterging, so daß mit dem Wegfall der Gesamtgläubigerin Edith B. nur mehr die Beklagte Gläubigerin war, und zwar mangels besonderer Vereinbarung mit dem Erfolg, daß sie jederzeit das Depot beheben konnte, ohne irgendjemandem rechenschaftspflichtig zu sein. Eine Schenkung auf den Todesfall liegt hier nicht vor; denn das wesentliche Begriffsmerkmal einer solchen Schenkung liegt darin, daß sie aus dem Nachlaß des Geschenkgebers zu erfüllen ist, woraus folgt, daß der geschenkte Gegenstand einen Teil des Nachlasses bildet. Da nach den vorliegenden Feststellungen die Beklagte seit Errichtung des Depots ebenso wie Edith B. schon immer - also nicht erst nach dem Tod ihrer Schwester - die Befugnis hatte, allein über das Depot zu verfügen, sofern nicht schon von der Schwester darüber verfügt worden war, ist die mit dem Moment des Ablebens der Edith B. schon bei Lebzeiten, wenn auch nur relativ, vollzogen gewesene Schenkung voll wirksam geworden. Nur bei der Schenkung auf den Todesfall bildet der Verzicht auf Widerruf eine der Voraussetzungen ihrer Gültigkeit, nicht aber bei einer Schenkung unter Lebenden. Wenn der Schenker schon bei Lebzeiten die Schenkung durch Leistung des geschenkten Gegenstandes vollzieht, liegt Schenkung unter Lebenden vor, und zwar auch dann, wenn z. B. etwas unter einer auflösenden Bedingung verschenkt wird. Ein Bestandteil des Nachlasses nach der verstorbenen Edith B. wäre der Anspruch auf Ausfolgung der im Depot befindlichen Werte nur dann geworden, wenn die Beklagte ihre Schwester nicht überlebt hätte.
Ausgehend von dem durch die Unterinstanzen festgestellten Sachverhalt, ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das angefochtene Urteil es ablehnt, das Depot bei der Schweizerischen Creditanstalt als Bestandteil eines Verlassenschaftsvermögens der Edith B. zu behandeln.
Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes sind bei Berechnung des Nachlasses die Schenkungen in Anschlag zu bringen, die der Erblasser unter Lebenden gemacht hat. Der Gegenstand der Schenkung ist in diesem Falle dem Nachlaß mit dem Werte hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach § 794 ABGB. maßgebend ist (§ 785 ABGB.). Vom Beschenkten kann indessen der Noterbe nicht Auskunft oder gar den Offenbarungseid fordern. Nur der Erbe ist verpflichtet, ihm über Schenkungen, insbesondere auch über selbsterhaltene, nach Tunlichkeit Auskunft zu geben und nötigenfalls einen Offenbarungseid zu leisten (Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S. 598; RGZ. 84, 204). Unabhängig davon ist zu dem erst in der Streitverhandlung vom 16. Juni 1958 erstatteten Vorbringen über einen der Klägerin angeblich zustehenden Anspruch auf Pflichtteilsergänzung zu sagen, daß dieses Vorbringen jegliche Konkretisierung in der Richtung vermissen läßt, wieso die Klägerin gerade im gegenwärtigen Fall in ihrem Noterbrecht so weit verkürzt sein soll, daß nicht einmal der Nachlaß unter Außerachtlassung des Fruchtgenußrechtes der Beklagten zur Deckung ihrer Pflichtteilsforderung ausreiche.Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes sind bei Berechnung des Nachlasses die Schenkungen in Anschlag zu bringen, die der Erblasser unter Lebenden gemacht hat. Der Gegenstand der Schenkung ist in diesem Falle dem Nachlaß mit dem Werte hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach Paragraph 794, ABGB. maßgebend ist (Paragraph 785, ABGB.). Vom Beschenkten kann indessen der Noterbe nicht Auskunft oder gar den Offenbarungseid fordern. Nur der Erbe ist verpflichtet, ihm über Schenkungen, insbesondere auch über selbsterhaltene, nach Tunlichkeit Auskunft zu geben und nötigenfalls einen Offenbarungseid zu leisten (Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S. 598; RGZ. 84, 204). Unabhängig davon ist zu dem erst in der Streitverhandlung vom 16. Juni 1958 erstatteten Vorbringen über einen der Klägerin angeblich zustehenden Anspruch auf Pflichtteilsergänzung zu sagen, daß dieses Vorbringen jegliche Konkretisierung in der Richtung vermissen läßt, wieso die Klägerin gerade im gegenwärtigen Fall in ihrem Noterbrecht so weit verkürzt sein soll, daß nicht einmal der Nachlaß unter Außerachtlassung des Fruchtgenußrechtes der Beklagten zur Deckung ihrer Pflichtteilsforderung ausreiche.
Es zeigt sich demnach, daß zum Teil aus den gleichen Gründen, mindestens aber im Ergebnis der unterinstanzlichen Entscheidung beizutreten, das angefochtene Urteil zu bestätigen und der Revision ein Erfolg nicht zuzubilligen war.