Rechtssatz RS0024215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024215
Entscheidungsdatum
01.04.1998
Rechtssatz
"Angehen" heißt jede Mahnung, ob gerichtlich oder außergerichtlich, hat der Gläubiger den Schuldner angegangen, so sind die Ansprüche der übrigen suspendiert; der Schuldner hat eine aufschiebende Einrede. Die Ansprüche leben wieder auf, wenn das Angehen durch den Gläubiger aufhört, wenn er seine Eintreibung nicht gehörig fortsetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024215
Dokumentnummer
JJR_19590603_OGH0002_0010OB00171_5900000_005