Rechtssatz RS0024136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024136
Geschäftszahl
2Ob793/53; 5Ob65/61
Entscheidungsdatum
01.03.1961
Rechtssatz
Wenn im Übereinkommen ausdrücklich auf die Veröffentlichungen des österreichischen Institutes für Wirtschaftsforschung Bezug genommen wird, kann für die Ermittlung einer laut Vereinbarung nach Maßgabe der Veränderungen des Lebenshaltungskostenindex vorzunehmenden Aufwertung nur der an den Zahlungstagen zuletzt veröffentlichte Index maßgebend sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0024136
Dokumentnummer
JJR_19531113_OGH0002_0020OB00793_5300000_001