Rechtssatz
Der in der Entscheidung SZ 25/74 ausgesprochene, allgemein gefaßte Rechtssatz, wonach nur der vom Vertrag zurücktreten könne, den kein Verschulden trifft, kann keineswegs dahin ausgelegt werden, daß schon ein bei Verzögerung einer Leistung oder Teilleistung unterlaufenes eigenes Verschulden den Vertragspartner, der die Leistung oder Teilleistung dann doch erbracht hat, des Rücktrittsrechtes beraubt, wenn nun der andere Vertragsteil in Verzug gerät. Eine Anwendung des vorerwähnten Rechtssatzes ist daher nur in dem Sinne möglich, daß der Vertragsteil, der sich selbst in Leistungsverzug befindet, schon zufolge der inneren Abhängigkeit der beiderseitigen Leistungen bei synallagmatischen Verträgen (§ 1052 ABGB) nicht wirksam zurücktreten kann, da der andere Teil insolange zur Zurückhaltung der Gegenleistung berechtigt ist.Der in der Entscheidung SZ 25/74 ausgesprochene, allgemein gefaßte Rechtssatz, wonach nur der vom Vertrag zurücktreten könne, den kein Verschulden trifft, kann keineswegs dahin ausgelegt werden, daß schon ein bei Verzögerung einer Leistung oder Teilleistung unterlaufenes eigenes Verschulden den Vertragspartner, der die Leistung oder Teilleistung dann doch erbracht hat, des Rücktrittsrechtes beraubt, wenn nun der andere Vertragsteil in Verzug gerät. Eine Anwendung des vorerwähnten Rechtssatzes ist daher nur in dem Sinne möglich, daß der Vertragsteil, der sich selbst in Leistungsverzug befindet, schon zufolge der inneren Abhängigkeit der beiderseitigen Leistungen bei synallagmatischen Verträgen (Paragraph 1052, ABGB) nicht wirksam zurücktreten kann, da der andere Teil insolange zur Zurückhaltung der Gegenleistung berechtigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0024217
Dokumentnummer
JJR_19600324_OGH0002_0060OB00090_6000000_001