Rechtssatz RS0024218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024218
Entscheidungsdatum
11.07.1951
Rechtssatz
Eine zwischen zwei Handelsunternehmungen abgeschlossene Vereinbarung bindet grundsätzlich die jeweiligen Inhaber. Zeitlich unbegrenzte Konkurrenzausschließungsverträge gelten nur unter der clausula rebus sic stantibus. Durch die durch das Kriegsende eingetretenen Verhältnisse sind alle Verträge über das zu beliefernde Gebiet gegenstandslos geworden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0024218
Dokumentnummer
JJR_19510711_OGH0002_0010OB00489_5100000_001