Aus den Entscheidungsgründen:
Das Schwergewicht der Revision liegt in den Ausführungen, die den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung betreffen. Sie ist im wesentlichen begrundet.
Wenn in einem Dissolutionsübereinkommen der austretende Teil sich verpflichtet, im Belieferungsgebiete des Unternehmens, dem er bisher angehört hat, kein Konkurrenzunternehmen zu betreiben und dorthin nicht zu liefern, wogegen sich das Unternehmen verpflichtet, ein anderes Gebiet, in das der Ausgetretene seine Betätigung verlegt, nicht zu beliefern, so kann darin eine sittenwidrige Abmachung nicht erblickt werden. Eine solche Vereinbarung bindet und berechtigt grundsätzlich auch die Geschäftsübernehmer gemäß dem in SZ. XXII/182 ausgesprochene Grundsatz, daß mit einem Unternehmen abgeschlossene Dauerverträge die jeweiligen Inhaber des Unternehmens binden.
Diese Bindung der beiderseitigen Unternehmen kann aber, wenn, wie im Vertrag vom 31. Dezember 1925, kein Kündigungsrecht vorgesehen ist, nicht ewig dauern. Man käme sonst zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß die beiden vertragsschließenden Unternehmungen noch nach Generationen unter gänzlich anderen Verhältnissen an die getroffene Gebietsaufteilung gebunden wären. So wenig unkundbare Gesellschaftsverträge auf immerwährende Dauer zugelassen werden, können zeitlich unbegrenzte Konkurrenzausschließungsverträge anerkannt werden. Sie gelten immer nur unter der clausula rebus sic stantibus. Wenn sich die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse grundlegend geändert haben, dann erlöschen auch diese Verträge.
Durch den Zusammenbruch Großdeutschlands, die Zerschlagung des großdeutschen Wirtschaftsraumes, die Unterbrechung des internationalen Geschäftsverkehrs, den Materialmangel und die anderen Nöte der Zeit nach Beendigung des zweiten Weltkrieges haben sich die Verhältnisse so grundlegend geändert, daß alle Firmenverträge über das zu beliefernde Gebiet einfach sinnlos geworden sind, weil sie normale Wirtschaftsverhältnisse voraussetzen. Das muß im vorliegenden Fall um so mehr gelten, da das Unternehmen des Zweitbeklagten vernichtet worden ist und damit die Voraussetzung des wechselseitigen Konkurrenzverbotes weggefallen ist. Gewiß konnte auch unter normalen Verhältnissen ein Unternehmen, auch ohne in Konkurs zu geraten - dieser Fall ist im Abkommen vorgesehen -, wegfallen und ist der Revision zuzugeben, daß dies an sich die Beseitigung der Konkurrenzklausel nicht zur Folge hätte. Wenn aber der Wegfall der einen der Vertragsfirmen die Folge einer Weltkatastrophe ist, an die niemand gedacht hat, und sich im Zusammenhang damit die wirtschaftlichen Verhältnisse revolutionär geändert haben, so können auch zeitlich unbegrenzte Konkurrenzverträge als nicht weiter verbindlich angesehen werden.
Die Unterinstanzen haben daher die Sache im Ergebnis richtig beurteilt, wenn sie zu dem Ergebnis gekommen sind, daß der Zweitbeklagte an die Konkurrenzabmachung des Vertrages vom 31. Dezember 1925 nicht mehr gebunden ist, und daher das auf diesen Vertrag gestützte Begehren abgewiesen haben.
Dagegen ist die Revision im Recht, insoweit sie die Abweisung des auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützte Klagebegehren bekämpft.
Wenn auch der Zweitbeklagte an die im Vertrag vom 31. Dezember 1925 übernommene Konkurrenzverpflichtung nicht mehr gebunden ist und als berechtigt angesehen werden muß, ein Konkurrenzunternehmen zu eröffnen und zu betreiben, so bleibt er doch immer verpflichtet, den Umstand zu respektieren, daß er seinerzeit aus der Klagsfirma ausgetreten ist und daß er alles vermeiden muß, was die Stellung der Klagsfirma als Nachfolgerin des von seinem Vater gegrundeten Unternehmens gefährden könnte. Jede Handlung, wodurch er in der Öffentlichkeit darauf hinweist, daß er zu dem Gründer der Firma in einem besonderen Naheverhältnis gestanden ist, daß er durch seine Tätigkeit mitgewirkt hat, die wirtschaftliche Lage zu schaffen, deren sich die Klägerin heute erfreut, und durch die er unter Hinweis auf diese Umstände der Klägerin Kunden abzujagen versucht, ist unlauterer Wettbewerb. Von diesem Gesichtspunkt aus hat das Berufungsgericht die Rechtsfolge unrichtig beurteilt.
Das gilt zunächst von der Verwendung der vom Beklagten gebrauchten Firmen. Wenn es auch richtig ist, daß Zweitbeklagter beim Betrieb eines Einzelunternehmens am Gebrauch seines Namens (Vor- und Zuname) nicht gehindert werden kann, so ist er doch verpflichtet, solche Zusätze zu wählen, die eine Verwechslung praktisch ausschließen. Das ist aber nicht der Fall, wenn er seinen Namen ohne jeden persönlichen Zusatz verwendet und nur den Betriebsgegenstand als unterscheidenden Zusatz zufügt, der tatsächlich gar kein unterscheidendes Merkmal ist, weil beide Firmen den gleichen Betriebsgegenstand haben. Nach der Praxis des Obersten Gerichtshofes gewährleistet selbst bei Verschiedenheit des Betriebsgegenstandes ein den Betriebsgegenstand anzeigender Zusatz keine deutliche Unterscheidung des Firmenwortlautes (ACI. 2338, SZ. V/213). Wenn demnach bereits firmenrechtlich ein bloßer Betriebsgegenstand kein genügendes Unterscheidungsmerkmal bildet, so kann um so weniger wettbewerbsrechtlich bei gleichem Betriebsgegenstand in der Anführung des gemeinsamen Betriebsgegenstandes eine genügende Unterscheidung erblickt werden. Schon vor Erlassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb hat der Oberste Gerichtshof (E. v. 9. Mai 1922, Rsp. 1922, S. 71) rücksichtlich des Namens P. ausgesprochen, daß dieser Name in der Geschäftswelt bei den Verbrauchern derart bekannt ist, damit mit dessen Nennung der eindeutige Begriff eines Erzeugnisses bestimmten Ursprunges verbunden ist und daß in einem Falle die bloße Verschiedenheit des Vornamens und die Beifügung des Gesellschaftszusatzes "& Cie." nicht hinreiche, um Verwechslungen auszuschließen. Oskar P. hätte daher, um vor dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestehen zu können, einen deutlicheren Zusatz wählen müssen als eine bloße Geschäftsbezeichnung, z. B. "früher in H.-W.", "gegrundet 1949", oder dgl.; so hat z. B. auch die amerikanische Judikatur einen Watermann, der Füllfedern erzeugte, über Klage der berühmten Waterman-Füllfederfirma zur Führung des Zusatzes verurteilt, "nicht in Verbindung mit dem Erzeuger der echten Waterman-Füllfeder", ähnlich die schweizerischen Gerichte, eine neu gegrundete Lindt-Firma, die gleichfalls Schokolade erzeugte, verhalten, ihre Ware mit dem Beisatz anzubieten "Diese Schokolade ist nicht die Original Lindt-Schokolade". Der Oberste Gerichtshof kann sich vorläufig mit diesen Andeutungen begnügen. Ob und welche Zusätze genügen, wird erst im Falle eines neuerlichen Eingriffsstreites zu entscheiden sein. Daß der Name P. in Wien ein eindeutiger Begriff für bestimmte Waren ist, berechtigt Oskar P. nicht, wie das Berufungsgericht irrig annimmt, an der Attraktionskraft dieses Namens teilzunehmen. Er war und ist vielmehr verpflichtet, schon in der Wahl des Firmenzusatzes deutlich zum Ausdruck zu bringen, daß er mit der alten geführten Firma ähnlichen Namens nichts zu tun habe, und dies auch im Verkehr durch Hervorhebung unterscheidender Zusätze in Druck oder auf andere nicht übersehbare Weise dem Publikum einzuhämmern. Solange er nicht alles tut, was geeignet ist, eine Verwechslung auch beim oberflächlichen Kunden, der vom Bestehen einer zweiten P.-Firma keine Kenntnis hat, praktisch unmöglich zu machen, begeht er unlauteren Wettbewerb. Ist der Name P. so bekannt, daß kein Zusatz die Verwechslung ausschließt, so darf er als Schlagwort im Verkehr überhaupt nicht und als Firma nur unter Verwendung des vollen Firmenwortlautes verwendet werden, wobei in der Firma deutlich zum Ausdruck gebracht werden muß, daß es sich nicht um die alteingeführte P.-Firma handle.
Das gilt auch von der inkriminierten Gesellschaftsfirma, deren Abweichungen von der Klagsfirma viel zu unbedeutend sind, um beim Durchschnittskunden eine Verwechslung auszuschließen. Es mußte daher das Begehren, den Gebrauch des inkriminierten Firmenwortlautes zu verbieten, Folge gegeben werden, da auch ein Durchschnittskunde, der nur das Firmenschlagwort "P." kennt, auch bei Hören oder Sehen der Firma "Confiserie P. Komm. Ges." oder "Confiserie P. jun. Komm. Ges." nicht sofort erkennen kann, daß er nicht die seit Jahrzehnten bestehende P.-Firma oder ihre Erzeugnisse vor sich hat.
Aus den gleichen Erwägungen war auch der Beklagten die Verwendung des Beisatzes "echt" auf ihren Ankündigungen zu verbieten, da durch diesen Zusatz die Kundschaft nur verwirrt wird und annehmen muß, wenn sie gehört hat, daß zwei P.-Firmen am Platz sind, mit der alteingeführten zu tun zu haben. Zur Stützung der Rechtsmeinung des Oberlandesgerichtes kann auch die Entscheidung v. 29. September 1931, Rsp. 1932, Nr. 8, nicht herangezogen werden, deren Richtigkeit übrigens im Schrifttum nicht unbestritten geblieben ist, weil es sich in diesem Falle um die Frage handelte, ob der Zusatz "Original" zu einem Phantasienamen, der einer Warengattung gegeben worden war, unlauteren Wettbewerb darstellt, während es sich diesmal darum handelt, ob eine am Markt neu auftauchende Firma ihre, durch einen Familiennamen gekennzeichnete Ware als "echt" bezeichnen darf, wenn eine ältere Firma die gleichen Waren schon seit Jahrzehnten unter dieser Bezeichnung vertreibt. Das ist aber zu verneinen. Auch wenn man der Meinung ist, daß P.-Torte eine Gattungsbezeichnung geworden ist - der Oberste Gerichtshof läßt diese Frage offen -, so darf doch jedenfalls eine jüngere Firma diese Torte nicht als "echte" P.-Torte bezeichnen. Das ist ebenso unzulässig, wie wenn ein neu etablierter Zuckerbäcker "echte" Sachertorten in Verkehr bringen wollte. In Fällen dieser Art bezieht der Verkehr den Beisatz "echt" nicht auf das Material wie bei echten Golduhren, echten Brillanten usw., sondern auf den Erfinder oder ersten Urheber des Erzeugnisses.
Dort aber, wo die Zusätze "echt" nicht bloß die Beschaffenheit angeben, sondern auch als Herkunftsbezeichnung gewertet werden, darf ein anderes Unternehmen als das, das diese Waren als erstes erzeugt hat, seine Ware nicht als "echt" bezeichnen, auch wenn diese Bezeichnung im allgemeinen sich zur Warenbezeichnung entwickelt hat, weil echt nur die Ware ist, die der Ersterzeuger in den Verkehr bringt. Die Abweisung des begehrten Verbotes war demnach verfehlt, zumal da die Klägerin unbestritten für ihre Tortenerzeugnisse die Wortmarke "Echte P. Torte" hat registrieren lassen (§ 9 UWG.).Dort aber, wo die Zusätze "echt" nicht bloß die Beschaffenheit angeben, sondern auch als Herkunftsbezeichnung gewertet werden, darf ein anderes Unternehmen als das, das diese Waren als erstes erzeugt hat, seine Ware nicht als "echt" bezeichnen, auch wenn diese Bezeichnung im allgemeinen sich zur Warenbezeichnung entwickelt hat, weil echt nur die Ware ist, die der Ersterzeuger in den Verkehr bringt. Die Abweisung des begehrten Verbotes war demnach verfehlt, zumal da die Klägerin unbestritten für ihre Tortenerzeugnisse die Wortmarke "Echte P. Torte" hat registrieren lassen (Paragraph 9, UWG.).
Die Beklagten sind aber auch nicht berechtigt, die beiden inkriminierten Marken zu benützen, zunächst schon deshalb, weil dadurch der falsche Anschein erweckt wird, als ob die Unternehmungen der Beklagten bereits 1926 oder 1927 bestanden hätten. Überdies wurden diese Auszeichnungen dem Beklagten gar nicht verliehen, sondern den Inhabern der Firma Oskar P. in H.-W. 1926 bzw. 1927, das ist der Emilie P., da Zweitbeklagter erst 1940 der Firma als Gesellschafter beigetreten ist und bis dahin das Geschäft als Prokurist oder Angestellter seiner Frau geführt hat. Angestellte einer Firma dürfen aber nicht die ihrem Prinzipal verliehenen Auszeichnungen führen, wenn sie sich später selbständig gemacht haben, auch wenn - was nicht festgestellt ist - die Verleihung der Auszeichnungen vorzüglich auf ihre Tätigkeit zurückzuführen sein sollte (§ 2 UWG.). Treten sie nachträglich in die ausgezeichnete Firma ein oder übernehmen sie diese Firma, so dürfen sie wohl die Auszeichnungen fortführen, aber nur so lange sie das übernommene Unternehmen fortführen, nicht aber wenn dieses liquidiert wurde und sie ein neues selbständiges Unternehmen gegrundet haben.Die Beklagten sind aber auch nicht berechtigt, die beiden inkriminierten Marken zu benützen, zunächst schon deshalb, weil dadurch der falsche Anschein erweckt wird, als ob die Unternehmungen der Beklagten bereits 1926 oder 1927 bestanden hätten. Überdies wurden diese Auszeichnungen dem Beklagten gar nicht verliehen, sondern den Inhabern der Firma Oskar P. in H.-W. 1926 bzw. 1927, das ist der Emilie P., da Zweitbeklagter erst 1940 der Firma als Gesellschafter beigetreten ist und bis dahin das Geschäft als Prokurist oder Angestellter seiner Frau geführt hat. Angestellte einer Firma dürfen aber nicht die ihrem Prinzipal verliehenen Auszeichnungen führen, wenn sie sich später selbständig gemacht haben, auch wenn - was nicht festgestellt ist - die Verleihung der Auszeichnungen vorzüglich auf ihre Tätigkeit zurückzuführen sein sollte (Paragraph 2, UWG.). Treten sie nachträglich in die ausgezeichnete Firma ein oder übernehmen sie diese Firma, so dürfen sie wohl die Auszeichnungen fortführen, aber nur so lange sie das übernommene Unternehmen fortführen, nicht aber wenn dieses liquidiert wurde und sie ein neues selbständiges Unternehmen gegrundet haben.
Ein geradezu grober Mißbrauch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb liegt in den verwendeten Zirkularen "Nach 21 Jahren wieder erhältlich ...", da damit zum Ausdruck gebracht wird, daß die wahre P. Torte mit dem Ausscheiden des letzten Nachkommens des Gründers der Firma Oskar P. aus der Firma vom Wiener Markt verschwunden sei. Das ist erstens eine offenbare Unwahrheit, weil Frau Pe., deren Mann bereits vor ihrem Eintritt mehrere Jahre in der Firma P. tätig war, die Originalrezepte beim Ankauf der Firma miterworben hat, und zweitens eine krasse Illoyalität gegen den Geschäftsnachfolger der Firma, aus der Oskar P. seinerzeit ausgetreten ist, weil damit gesagt wird, die Nachfolger haben wohl das Unternehmen erworben, sie waren aber nie imstande, die P.-Torte richtig zu erzeugen (§ 9 UWG.). Ein solches Verhalten eines Geschäftsübergebers ist nach kaufmännischer Auffassung grob ungehörig und das auf Unterlassung gerichtete Begehren gegen Oskar P. persönlich und gegen die Kommanditgesellschaft, die diese Zirkulare mit ihrer Firma gedeckt hat, vollauf begrundet. Um jeden Zweifel über den Umfang des ausgesprochenen Verbotes auszuschalten, wurde im Spruch das Verbot auf die wettbewerbsfremden Ankündigungen eingeschränkt.Ein geradezu grober Mißbrauch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb liegt in den verwendeten Zirkularen "Nach 21 Jahren wieder erhältlich ...", da damit zum Ausdruck gebracht wird, daß die wahre P. Torte mit dem Ausscheiden des letzten Nachkommens des Gründers der Firma Oskar P. aus der Firma vom Wiener Markt verschwunden sei. Das ist erstens eine offenbare Unwahrheit, weil Frau Pe., deren Mann bereits vor ihrem Eintritt mehrere Jahre in der Firma P. tätig war, die Originalrezepte beim Ankauf der Firma miterworben hat, und zweitens eine krasse Illoyalität gegen den Geschäftsnachfolger der Firma, aus der Oskar P. seinerzeit ausgetreten ist, weil damit gesagt wird, die Nachfolger haben wohl das Unternehmen erworben, sie waren aber nie imstande, die P.-Torte richtig zu erzeugen (Paragraph 9, UWG.). Ein solches Verhalten eines Geschäftsübergebers ist nach kaufmännischer Auffassung grob ungehörig und das auf Unterlassung gerichtete Begehren gegen Oskar P. persönlich und gegen die Kommanditgesellschaft, die diese Zirkulare mit ihrer Firma gedeckt hat, vollauf begrundet. Um jeden Zweifel über den Umfang des ausgesprochenen Verbotes auszuschalten, wurde im Spruch das Verbot auf die wettbewerbsfremden Ankündigungen eingeschränkt.
Damit erweist sich aber auch das Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Beklagten als gerechtfertigt (§ 25 UWG.).Damit erweist sich aber auch das Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Beklagten als gerechtfertigt (Paragraph 25, UWG.).