Rechtssatz RS0024224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024224
Entscheidungsdatum
05.06.1968
Rechtssatz
Durch einen Notverkauf, für den die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, verliert der Käufer das Recht auf Wandlung. Verfügt er über die Ware, verliert er, auch wenn er sich die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verkäufer vorbehalten hat, das Recht zur Geltendmachung derjenigen Ansprüche, die die Rückstellung der Sache zur Voraussetzung haben, also das Recht auf Rücktritt vom Vertrage und auf Lieferung mangelfreier Ware.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 215/55
Entscheidungstext OGH 11.05.1955 7 Ob 215/55
Veröff: SZ 28/132
- 6 Ob 53/68
Entscheidungstext OGH 05.06.1968 6 Ob 53/68
nur: Verfügt er über die Ware, verliert er, auch wenn er sich die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verkäufer vorbehalten hat, das Recht zur Geltendmachung derjenigen Ansprüche, die die Rückstellung der Sache zur Voraussetzung haben, also das Recht auf Rücktritt vom Vertrage und auf Lieferung mangelfreier Ware. (T1) Veröff: SZ 41/68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024224
Dokumentnummer
JJR_19550511_OGH0002_0070OB00215_5500000_002