Aus der Begründung:
I. Der Rekurs der erst- bis drittbeklagten Parteien ist unzulässig. Er bekämpft zunächst ausführlich den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die Berufung dieser Rekurswerber, insoweit sie Nichtigkeit geltend machen, verworfen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ. XXIV 115, JBl. 1960 S. 383, 1962 S. 560, RiZ. 1967 S. 128 u. v. a.) ist jedoch ein derartiger Beschluß des Berufungsgerichtes unanfechtbar, weil er keinem der im § 519 ZPO. aufgezählten Fälle des zulässigen Rekurses gegen Entscheidungen des Berufungsgerichtes subsumiert werden kann.römisch eins. Der Rekurs der erst- bis drittbeklagten Parteien ist unzulässig. Er bekämpft zunächst ausführlich den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die Berufung dieser Rekurswerber, insoweit sie Nichtigkeit geltend machen, verworfen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ. römisch 24 115, JBl. 1960 S. 383, 1962 S. 560, RiZ. 1967 S. 128 u. v. a.) ist jedoch ein derartiger Beschluß des Berufungsgerichtes unanfechtbar, weil er keinem der im Paragraph 519, ZPO. aufgezählten Fälle des zulässigen Rekurses gegen Entscheidungen des Berufungsgerichtes subsumiert werden kann.
Der Rekurs ist aber auch im übrigen unzulässig.
Die Rekurswerber haben in ihrer Berufung zwar vorgegeben, das Ersturteil wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten, inhaltlich jedoch unter allen drei Anfechtungsgrunden lediglich die von ihnen behauptete Nichtigkeit des Ersturteils ausgeführt. Gegen die rechtliche Beurteilung der Sache selbst haben sie sich mit keinem Wort gewendet. Sie sind daher nach ständiger Rechtsprechung nicht berechtigt, die versäumte Rechtsrüge nunmehr im Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nachzuholen, die sich ausschließlich gegen solche Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes richtet, mit welchen die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das Erstgericht gebilligt wurde (EvBl. 1967 Nr. 64, EvBl. 1959 Nr. 283, JBl. 1959 S. 458, JBl. 1957 S. 100 u. v. a.).
II. Der Rekurs der klagenden Partei ist begrundet, der Rekurs der Viertbeklagten ist teilweise begrundet.römisch zwei. Der Rekurs der klagenden Partei ist begrundet, der Rekurs der Viertbeklagten ist teilweise begrundet.
1. Zunächst kommt dem Rekurs der Klägerin insofern Berechtigung zu, als das Berufungsgericht der Berufung der erst- bis drittbeklagten Parteien aus rechtlichen Gründen Folge gegeben hat. Es ist zwar richtig - wie das Berufungsgericht darlegt -, daß dann, wenn der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wurde, das Rechtsmittelgericht die rechtliche Beurteilung nach allen Richtungen hin zu untersuchen und nicht nur die Lösung jener Rechtsfragen zu überprüfen hat, hinsichtlich welcher das Urteil angefochten wurde (GR. 1968 S. 9, JBl. 1950 S. 140 u. v. a.), doch muß die Rechtsrüge in dem Rechtsmittel zumindest in bezug auf irgendeine Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt werden, damit dann eine allseitige rechtliche Überprüfung vorgenommen werden kann (JBl. 1957 S. 566). Mit Recht verweist die Klägerin in ihrem Rekurs darauf, daß die erst- bis drittbeklagten Parteien in ihrer Berufung sich überhaupt nicht mit Fragen des materiellen Rechtes, sondern ausschließlich mit der Frage der Nichtigkeit befaßt haben, und zwar auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nicht aus rechtlichen Erwägungen der Berufung der erst- bis drittbeklagten Parteien Folge geben.
Da Georg E. und die Viertbeklagte als gemeinsame Besteller des Pulpers lediglich Solidarschuldner waren und daher nicht im Verhältnis des § 14 ZPO. zueinander stehen, kommen den erst- bis drittbeklagten Parteien auch die Berufungsausführungen der Viertbeklagten nicht zugute.Da Georg E. und die Viertbeklagte als gemeinsame Besteller des Pulpers lediglich Solidarschuldner waren und daher nicht im Verhältnis des Paragraph 14, ZPO. zueinander stehen, kommen den erst- bis drittbeklagten Parteien auch die Berufungsausführungen der Viertbeklagten nicht zugute.
Das Berufungsgericht hätte vielmehr gemäß §§ 471 Z. 3, 474 (2) ZPO. die Berufung der erst- bis drittbeklagten Parteien zurückweisen (verwerfen) müssen. In diesem Sinne war der angefochtene Beschluß entsprechend den Rekursausführungen der Klägerin abzuändern.Das Berufungsgericht hätte vielmehr gemäß Paragraphen 471, Ziffer 3, 474, (2) ZPO. die Berufung der erst- bis drittbeklagten Parteien zurückweisen (verwerfen) müssen. In diesem Sinne war der angefochtene Beschluß entsprechend den Rekursausführungen der Klägerin abzuändern.
2. Mit Recht bekämpft die Klägerin auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe dadurch, daß sie, als der ursprünglich von ihr gekaufte und eingebaute handelsübliche Stoffablaßschieber nicht funktionierte, einen anderen konstruierte und einbaute und auch an den Kupplungen Reparaturen vornahm, gemäß § 863 ABGB. konkludent auf ihre Rechte aus Abschnitt G der Lieferbedingungen verzichtet. Nach dieser Gesetzesstelle könnte eine derartige schlüssige Verzichtserklärung nur dann angenommen werden, wenn nach Überlegung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche kein vernünftiger Grund zu zweifeln übrig bliebe, daß die Klägerin durch ihr Vorgehen eine derartige Erklärung abgeben wollte. Dies trifft hier deshalb nicht zu, weil die Klägerin nach Abschnitt G Z. 6 den Lieferbedingungen lediglich zur Mängelbehebung nicht verpflichtet war, solange die Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht erfüllt haben. Wenn sich die Klägerin dennoch zu Verbesserungen bereit fand, so stellt dies einen durch die längere Geschäftsverbindung erklärlichen Akt des Entgegenkommens und der Kulanz dar, der nicht als Verzicht auf sonstige Rechte aus den Vertragsbedingungen gewertet werden kann.2. Mit Recht bekämpft die Klägerin auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe dadurch, daß sie, als der ursprünglich von ihr gekaufte und eingebaute handelsübliche Stoffablaßschieber nicht funktionierte, einen anderen konstruierte und einbaute und auch an den Kupplungen Reparaturen vornahm, gemäß Paragraph 863, ABGB. konkludent auf ihre Rechte aus Abschnitt G der Lieferbedingungen verzichtet. Nach dieser Gesetzesstelle könnte eine derartige schlüssige Verzichtserklärung nur dann angenommen werden, wenn nach Überlegung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche kein vernünftiger Grund zu zweifeln übrig bliebe, daß die Klägerin durch ihr Vorgehen eine derartige Erklärung abgeben wollte. Dies trifft hier deshalb nicht zu, weil die Klägerin nach Abschnitt G Ziffer 6, den Lieferbedingungen lediglich zur Mängelbehebung nicht verpflichtet war, solange die Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht erfüllt haben. Wenn sich die Klägerin dennoch zu Verbesserungen bereit fand, so stellt dies einen durch die längere Geschäftsverbindung erklärlichen Akt des Entgegenkommens und der Kulanz dar, der nicht als Verzicht auf sonstige Rechte aus den Vertragsbedingungen gewertet werden kann.
Es läßt sich auch keineswegs sagen, daß die Lieferbedingungen als sittenwidrig anzusehen wären; diese Auffassung hat schon das Berufungsgericht abgelehnt. Richtig ist allerdings, daß zumindest aus dem Gründe der Mangelhaftigkeit des Stoffablaßschiebers den Beklagten ein Preisminderungsanspruch zugebilligt werden muß, weil im Sinne der Entscheidung HS 1548 das Beharren auf dem Ausschluß eines Preisminderungsanspruches dann als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden muß, wenn die Nachbesserung vergeblich versucht wurde oder wegen völliger Unbrauchbarkeit des Werkes nicht in Betracht kommt.
Zur Frage, ob und inwieweit den Bestellern gleiche Ansprüche aus dem Nichtfunktionieren der Kupplungen zustehen, erachtet das Berufungsgericht eine Verfahrensergänzung in der Richtung für erforderlich, ob nach der Absicht der Vertragspartner die Besteller die Verantwortung lediglich für Konstruktionsmängel oder auch für Fertigungsmängel übernommen haben. Wenn das Berufungsgericht eine weitere Klärung des Sachverhaltes für notwendig hält, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (SZ. XXXVIII 29 und 227 u. a). Die diesem Auftrag zugrunde liegende Rechtsansicht, daß eine solche Unterscheidung für die Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche der Besteller von Bedeutung wäre, ist jedenfalls richtig (EvBl. 1967 Nr. 437, RiZ. 1967 S. 74 u. v. a., zuletzt 1 Ob 188/67). Zu bemerken ist, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes eine Stütze in Abschnitt G Z. 8 der Lieferungsbedingungen findet, wonach - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - dann, wenn ein Werk auf Grund von Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt wird, sich die Haftung des Lieferers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf erstreckt, daß die Ausführung gemäß den Angaben des Bestellers geschah.Zur Frage, ob und inwieweit den Bestellern gleiche Ansprüche aus dem Nichtfunktionieren der Kupplungen zustehen, erachtet das Berufungsgericht eine Verfahrensergänzung in der Richtung für erforderlich, ob nach der Absicht der Vertragspartner die Besteller die Verantwortung lediglich für Konstruktionsmängel oder auch für Fertigungsmängel übernommen haben. Wenn das Berufungsgericht eine weitere Klärung des Sachverhaltes für notwendig hält, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (SZ. römisch 38 29 und 227 u. a). Die diesem Auftrag zugrunde liegende Rechtsansicht, daß eine solche Unterscheidung für die Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche der Besteller von Bedeutung wäre, ist jedenfalls richtig (EvBl. 1967 Nr. 437, RiZ. 1967 S. 74 u. v. a., zuletzt 1 Ob 188/67). Zu bemerken ist, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes eine Stütze in Abschnitt G Ziffer 8, der Lieferungsbedingungen findet, wonach - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - dann, wenn ein Werk auf Grund von Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt wird, sich die Haftung des Lieferers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf erstreckt, daß die Ausführung gemäß den Angaben des Bestellers geschah.
Einer gleichen Feststellung bedarf es aber auch hinsichtlich des Rührflügels. Da die Besteller mit der Ausführung laut der für den ersten Pulper angefertigten Zeichnung Nr. 5983 an Stelle der für den strittigen Pulper angefertigten Zeichnung Nr. 5000 einverstanden waren, können sie aus Konstruktionsmängeln des Rührflügels weder Preisminderungs- noch Schadenersatzansprüche ableiten.
Die Frage, ob den Beklagten aus diesem oder einem anderen Gründe Preisminderungs- oder Schadenersatzansprüche zustehen, kann aber gegenüber den von der Klägerin für die Anfertigung des zweiten Pulpers geltend gemachten Forderungen auf sich beruhen, weil der Geltendmachung solcher Ansprüche im vorliegenden Verfahren die Bestimmung des Abschnittes B Z. 5 der Lieferbedingungen entgegensteht. Danach ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüche oder sonstiger, vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft.Die Frage, ob den Beklagten aus diesem oder einem anderen Gründe Preisminderungs- oder Schadenersatzansprüche zustehen, kann aber gegenüber den von der Klägerin für die Anfertigung des zweiten Pulpers geltend gemachten Forderungen auf sich beruhen, weil der Geltendmachung solcher Ansprüche im vorliegenden Verfahren die Bestimmung des Abschnittes B Ziffer 5, der Lieferbedingungen entgegensteht. Danach ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüche oder sonstiger, vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers nicht statthaft.
In dieser Bestimmung liegt ein vertragsmäßiger Ausschluß der Kompensation. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß der Ausdruck "Kompensation" nicht verwendet, sondern von "Zurückhaltung" gesprochen wird. Ist die Zurückhaltung von Zahlungen nicht statthaft, dann ist sie auch nicht mit der Begründung erlaubt, daß die Zahlung schon durch eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten bewirkt sei (§ 1438 ABGB.), und es ist mithin die Kompensation vertraglich ausgeschlossen. Die Kompensation erscheint eben als das Recht, die geschuldete Leistung zurückzuhalten (Gschnitzer im Klang[2] VI 491); sie unterscheidet sich von dem Zurückbehaltungsrecht namentlich dadurch, daß sie nur Geld und vertretbare Sachen, das Zurückbehaltungsrecht dagegen individuell bestimmte Sachen betrifft (Gschnitzer a.a.O. S. 492). Daraus ergibt sich, daß das Verbot der Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen in Wahrheit nicht den Ausschluß des Zurückbehaltungsrechtes, sondern der Kompensation beinhaltet, diese also ausschließt.In dieser Bestimmung liegt ein vertragsmäßiger Ausschluß der Kompensation. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß der Ausdruck "Kompensation" nicht verwendet, sondern von "Zurückhaltung" gesprochen wird. Ist die Zurückhaltung von Zahlungen nicht statthaft, dann ist sie auch nicht mit der Begründung erlaubt, daß die Zahlung schon durch eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten bewirkt sei (Paragraph 1438, ABGB.), und es ist mithin die Kompensation vertraglich ausgeschlossen. Die Kompensation erscheint eben als das Recht, die geschuldete Leistung zurückzuhalten (Gschnitzer im Klang[2] römisch sechs 491); sie unterscheidet sich von dem Zurückbehaltungsrecht namentlich dadurch, daß sie nur Geld und vertretbare Sachen, das Zurückbehaltungsrecht dagegen individuell bestimmte Sachen betrifft (Gschnitzer a.a.O. S. 492). Daraus ergibt sich, daß das Verbot der Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen in Wahrheit nicht den Ausschluß des Zurückbehaltungsrechtes, sondern der Kompensation beinhaltet, diese also ausschließt.
Daß aber ein Ausschluß der Kompensation gültig vereinbart werden kann und keinesfalls sittenwidrig ist, ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten (Gschnitzer a.a.O. 511, EvBl. 1962 Nr. 184, EvBl. 1956 Nr. 275 u. v. a.). Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß im Falle des Kompensationsausschlusses die Gegenforderung gar nicht zu prüfen, sondern im Urteil auszusprechen ist, daß eine Aufrechnung der Klagsforderung mit der Gegenforderung nicht stattfindet (SZ. V 106, SZ. XXVII 197). Es ist daher in einem solchen Fall auch ausgeschlossen, etwa über die Forderung mit Teilurteil und dann über die Gegenforderung mit Endurteil zu entscheiden. Ob das möglich ist, hat die Entscheidung SZ. VII 302 offengelassen und sich darauf beschränkt, das Teilurteil über die Forderung zu bestätigen. Dagegen hat sich Nowak, JBl. 1951 S. 514 Anm. 117 gewendet und den Standpunkt vertreten, es wäre richtig gewesen, mit Endurteil den Zahlungsauftrag aufrechtzuerhalten und die Aufrechnungseinrede wegen Unaufrechenbarkeit der von der Kompensation vereinbarungsgemäß ausgeschlossenen Gegenforderung abzuweisen. Das entspricht der Rechtslehre, wonach im Falle des Kompensationsausschlusses eine urteilsmäßige Entscheidung über die aufgerechnete Gegenforderung, die den Zweck der Aufrechnung nicht herbeiführen kann, zu entfallen hat (Gschnitzer a. a. O. 511). Die Aufrechnungseinrede ist ein Abwehrmittel, kann sie ihren Verteidigungszweck wegen des Fehlens der Aufrechenbarkeit nicht erreichen, dann ist sie abzuweisen, ohne daß über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung abgesprochen wird (Fasching III S. 582, Nowak a. a. O. S.506).Daß aber ein Ausschluß der Kompensation gültig vereinbart werden kann und keinesfalls sittenwidrig ist, ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten (Gschnitzer a.a.O. 511, EvBl. 1962 Nr. 184, EvBl. 1956 Nr. 275 u. v. a.). Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß im Falle des Kompensationsausschlusses die Gegenforderung gar nicht zu prüfen, sondern im Urteil auszusprechen ist, daß eine Aufrechnung der Klagsforderung mit der Gegenforderung nicht stattfindet (SZ. römisch fünf 106, SZ. römisch 27 197). Es ist daher in einem solchen Fall auch ausgeschlossen, etwa über die Forderung mit Teilurteil und dann über die Gegenforderung mit Endurteil zu entscheiden. Ob das möglich ist, hat die Entscheidung SZ. römisch sieben 302 offengelassen und sich darauf beschränkt, das Teilurteil über die Forderung zu bestätigen. Dagegen hat sich Nowak, JBl. 1951 S. 514 Anmerkung 117 gewendet und den Standpunkt vertreten, es wäre richtig gewesen, mit Endurteil den Zahlungsauftrag aufrechtzuerhalten und die Aufrechnungseinrede wegen Unaufrechenbarkeit der von der Kompensation vereinbarungsgemäß ausgeschlossenen Gegenforderung abzuweisen. Das entspricht der Rechtslehre, wonach im Falle des Kompensationsausschlusses eine urteilsmäßige Entscheidung über die aufgerechnete Gegenforderung, die den Zweck der Aufrechnung nicht herbeiführen kann, zu entfallen hat (Gschnitzer a. a. O. 511). Die Aufrechnungseinrede ist ein Abwehrmittel, kann sie ihren Verteidigungszweck wegen des Fehlens der Aufrechenbarkeit nicht erreichen, dann ist sie abzuweisen, ohne daß über den Bestand oder Nichtbestand der Gegenforderung abgesprochen wird (Fasching römisch drei S. 582, Nowak a. a. O. S.506).
Dem Rekurs der Viertbeklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, daß sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sei. Wenn es auch zutrifft, daß das Rücktrittsrecht des Bestellers durch die Übernahme des Werkes dann nicht ausgeschlossen wird, wenn die Übernahme unter Vorbehalt geschieht (so HS. 4288 und 4289), so haben die Besteller im vorliegenden Fall den Pulper nicht nur übernommen, sondern sofort an die Firma F. weitergegeben und es geduldet, daß diese daran eine Reihe erheblicher Veränderungen vorgenommen hat, ohne daß die nach Abschnitt G Z. 5 der Lieferbedingungen hiefür notwendige Zustimmung der Klägerin eingeholt worden wäre. In diesem Verhalten der Besteller hat das Berufungsgericht mit Recht ein Verzicht auf einen allfälligen Wandlungsanspruch erblickt.Dem Rekurs der Viertbeklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, daß sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sei. Wenn es auch zutrifft, daß das Rücktrittsrecht des Bestellers durch die Übernahme des Werkes dann nicht ausgeschlossen wird, wenn die Übernahme unter Vorbehalt geschieht (so HS. 4288 und 4289), so haben die Besteller im vorliegenden Fall den Pulper nicht nur übernommen, sondern sofort an die Firma F. weitergegeben und es geduldet, daß diese daran eine Reihe erheblicher Veränderungen vorgenommen hat, ohne daß die nach Abschnitt G Ziffer 5, der Lieferbedingungen hiefür notwendige Zustimmung der Klägerin eingeholt worden wäre. In diesem Verhalten der Besteller hat das Berufungsgericht mit Recht ein Verzicht auf einen allfälligen Wandlungsanspruch erblickt.
Beizupflichten ist auch der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die nachträgliche Vereinbarung über die Herstellung der Kupplungen und der Rührflügel durch die Klägerin mit der vorhergegangenen Bestellung der Anfertigung des Pulpers eine Einheit bildet, zumal diese Vorrichtungen ebenso wie der Stoffablaßschieber notwendige Bestandteile für den Betrieb des Pulpers darstellen und ohne ihn überhaupt nicht bestellt worden wären. Demgemäß unterliegen auch die nachträglichen Bestellungen und Modifikationen den der Hauptvereinbarung zugrunde liegenden Lieferbedingungen.
Das Berufungsgericht hat auch die erstgerichtliche Feststellung, die Viertbeklagte habe als technischer Laie Georg E. alle mit dem Pulperbau zusammenhängenden Angelegenheiten zur alleinigen Besorgung überlassen, die Bestellung des Pulpers und alle späteren Vereinbarungen seien daher von beiden Bestellern getroffen worden, übernommen. Die Bestreitung dieser Feststellungen im Rekurs der Viertbeklagten bedeutet somit eine unzulässige Bekämpfung der untergerichtlichen Beweiswürdigung. Geht man aber von dieser Feststellung aus, dann ist auch die vom Berufungsgericht daran geknüpfte rechtliche Folgerung zutreffend, daß gemäß § 345 HGB. und Art. 8 Z. 1 der 4. hEV. beide Besteller für die Forderungen der Klägerin aus der Pulperanfertigung zur ungeteilten Hand haften, da das Rechtsgeschäft auf seiten der Klägerin ein Handelsgeschäft war (3 Ob 470/57, 3 Ob 417/60).Das Berufungsgericht hat auch die erstgerichtliche Feststellung, die Viertbeklagte habe als technischer Laie Georg E. alle mit dem Pulperbau zusammenhängenden Angelegenheiten zur alleinigen Besorgung überlassen, die Bestellung des Pulpers und alle späteren Vereinbarungen seien daher von beiden Bestellern getroffen worden, übernommen. Die Bestreitung dieser Feststellungen im Rekurs der Viertbeklagten bedeutet somit eine unzulässige Bekämpfung der untergerichtlichen Beweiswürdigung. Geht man aber von dieser Feststellung aus, dann ist auch die vom Berufungsgericht daran geknüpfte rechtliche Folgerung zutreffend, daß gemäß Paragraph 345, HGB. und Artikel 8, Ziffer eins, der 4. hEV. beide Besteller für die Forderungen der Klägerin aus der Pulperanfertigung zur ungeteilten Hand haften, da das Rechtsgeschäft auf seiten der Klägerin ein Handelsgeschäft war (3 Ob 470/57, 3 Ob 417/60).
Aus all dem ergibt sich, daß die Klagsforderung zur Entscheidung spruchreif ist. Dies gilt auch für die Klagsteilforderung von 5310 S für die Vorführung des ersten Pulpers. Denn wenn auch auf dieses Rechtsgeschäft, weil es vor der Erteilung des Auftrags vom 19. und 22. März 1960 abgewickelt wurde, die Lieferbedingungen nicht zur Anwendung kommen, so besteht andererseits zwischen dieser Forderung und den von den Bestellern aus der mangelhaften Lieferung des zweiten Pulpers abgeleiteten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen kein wie immer gearteter Zusammenhang.
Es ist auch nicht erforderlich, daß sich das Erstgericht mit der Frage der Solidarhaftung beider Besteller für diese Kosten weiter befaßt. Denn da das Erstgericht festgestellt hat, daß beide Besteller schon im Jahre 1959 den kleineren Pulper durch die Klägerin herstellen ließen und daß die Klägerin diesen kleinen Pulper in Kenntnis beider Besteller vor von Georg E. namhaft gemachten Interessenten vorgeführt hat, und das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen hat, ergibt sich die Solidarhaftung der Viertbeklagten für die Vorführungskosten gemäß § 345 HGB. und Art. 8 Z. 1 der 4. hEV. schon daraus, daß das Rechtsgeschäft auf seiten der Klägerin zweifellos ein Handelsgeschäft war (3 Ob 470/57, 3 Ob 417/60). Überdies haften nach ständiger Rechtsprechung (SZ. XXVII 299, JBl. 1967 S. 148) mehrere Personen, die auf Grund eines einheitlichen Vertrages einen Auftrag erteilen, nach Treu und Glauben im redlichen Geschäftsverkehr für die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur ungeteilten Hand.Es ist auch nicht erforderlich, daß sich das Erstgericht mit der Frage der Solidarhaftung beider Besteller für diese Kosten weiter befaßt. Denn da das Erstgericht festgestellt hat, daß beide Besteller schon im Jahre 1959 den kleineren Pulper durch die Klägerin herstellen ließen und daß die Klägerin diesen kleinen Pulper in Kenntnis beider Besteller vor von Georg E. namhaft gemachten Interessenten vorgeführt hat, und das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen hat, ergibt sich die Solidarhaftung der Viertbeklagten für die Vorführungskosten gemäß Paragraph 345, HGB. und Artikel 8, Ziffer eins, der 4. hEV. schon daraus, daß das Rechtsgeschäft auf seiten der Klägerin zweifellos ein Handelsgeschäft war (3 Ob 470/57, 3 Ob 417/60). Überdies haften nach ständiger Rechtsprechung (SZ. römisch 27 299, JBl. 1967 S. 148) mehrere Personen, die auf Grund eines einheitlichen Vertrages einen Auftrag erteilen, nach Treu und Glauben im redlichen Geschäftsverkehr für die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur ungeteilten Hand.
Somit könnte über die ganze Klagsforderung, soweit sie für berechtigt erkannt wird, mit Teilurteil entschieden und hinsichtlich der für die Herstellung des zweiten Pulpers erhobenen Forderungen die Kompensationseinrede abgewiesen werden. Spruchreife ist lediglich hinsichtlich der Gegenforderungen bis zum Betrag der Klagsteilforderung von 5310 S nicht gegeben, es sei denn, daß das Berufungsgericht dem Erstgericht darin folgt, daß den Beklagten eine Gegenforderung in dieser Höhe auf jeden Fall zusteht.
Hinsichtlich der Gegenforderungen muß den Rekursausführungen der Viertbeklagten so weit zugestimmt werden, als sie die Ansicht des Berufungsgerichtes bekämpfen, der Viertbeklagten stunden Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin wegen von dieser zu vertretende Mängel nur dann zu, wenn der Pulper ohne diese Mängel funktioniert hätte. War nämlich das Nichtfunktionieren des Pulpers sowohl durch von der Klägerin zu vertretende Mängel als auch durch von ihr nicht zu vertretende Mängel verursacht, dann wird der Schaden von den Beteiligten im entsprechenden Verhältnis zu tragen sein das allenfalls gemäß § 273 ZPO. zu ermitteln sein wird.Hinsichtlich der Gegenforderungen muß den Rekursausführungen der Viertbeklagten so weit zugestimmt werden, als sie die Ansicht des Berufungsgerichtes bekämpfen, der Viertbeklagten stunden Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin wegen von dieser zu vertretende Mängel nur dann zu, wenn der Pulper ohne diese Mängel funktioniert hätte. War nämlich das Nichtfunktionieren des Pulpers sowohl durch von der Klägerin zu vertretende Mängel als auch durch von ihr nicht zu vertretende Mängel verursacht, dann wird der Schaden von den Beteiligten im entsprechenden Verhältnis zu tragen sein das allenfalls gemäß Paragraph 273, ZPO. zu ermitteln sein wird.
Geht man davon aus, daß die Spruchreife nur noch hinsichtlich der Gegenforderungen bis zum Betrage von 5310 S fehlt, wäre die Erlassung eines Teilurteiles geboten. Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Beschluß von seinem Rechtsstandpunkt aus das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Teilurteiles über die Klagsforderung verneint. Wenn auch die Erlassung eines solchen Urteils ins Ermessen des Berufungsgerichtes fällt, so wird es doch angesichts der vorstehenden, von seiner Rechtsansicht abweichenden Ausführungen und der sich hieraus ergebenden Spruchreife der Klagsforderung zu prüfen haben, ob nicht durch die Fällung eines Teilurteils eine Beschleunigung und Vereinfachung der Rechtssache erreichbar ist (vgl. die unter A 1 und 2 zu § 391 ZPO. Ausgabe Stagel - Michlmayr 1960 abgedruckten Entscheidungen).Geht man davon aus, daß die Spruchreife nur noch hinsichtlich der Gegenforderungen bis zum Betrage von 5310 S fehlt, wäre die Erlassung eines Teilurteiles geboten. Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Beschluß von seinem Rechtsstandpunkt aus das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Teilurteiles über die Klagsforderung verneint. Wenn auch die Erlassung eines solchen Urteils ins Ermessen des Berufungsgerichtes fällt, so wird es doch angesichts der vorstehenden, von seiner Rechtsansicht abweichenden Ausführungen und der sich hieraus ergebenden Spruchreife der Klagsforderung zu prüfen haben, ob nicht durch die Fällung eines Teilurteils eine Beschleunigung und Vereinfachung der Rechtssache erreichbar ist vergleiche die unter A 1 und 2 zu Paragraph 391, ZPO. Ausgabe Stagel - Michlmayr 1960 abgedruckten Entscheidungen).