Rechtssatz RS0024287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024287
Geschäftszahl
2Ob1129/28; 1Ob276/97p
Entscheidungsdatum
14.10.1997
Rechtssatz
Die gemeinsame Regelung des Unterhaltsanspruches der Ehegattin und der in ihrer Erziehung verbleibenden Kinder im Scheidungsvergleiche mit einem ungeteilten Gesamtbetrage schafft zwischen Mutter und Kindern kein Gemeinschaftsverhältnis nach § 888 ABGB.Die gemeinsame Regelung des Unterhaltsanspruches der Ehegattin und der in ihrer Erziehung verbleibenden Kinder im Scheidungsvergleiche mit einem ungeteilten Gesamtbetrage schafft zwischen Mutter und Kindern kein Gemeinschaftsverhältnis nach Paragraph 888, ABGB.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 1129/28
Entscheidungstext OGH 20.12.1928 2 Ob 1129/28
Veröff: SZ 10/362
- 1 Ob 276/97p
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 276/97p
Vgl; Beisatz: Bei einer solchen Verpflichtung sind die §§ 888 f ABGB unanwendbar; der (einzelne) Unterhalt muß neu festgesetzt werden, weil der Titel unbestimmt und ihm nicht zu entnehmen ist, wieviel dem einzelnen Berechtigten gebührt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0024287
Dokumentnummer
JJR_19281220_OGH0002_0020OB01129_2800000_001