Rechtssatz RS0024392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024392
Geschäftszahl
6Ob173/58; 1Ob116/65
Entscheidungsdatum
08.07.1965
Rechtssatz
Wird die gelieferte Ware vom Käufer beanständet und vom Verkäufer mit der Vereinbarung zurückgenommen, daß der zu bezahlende Kaufpreis dem Käufer gutgeschrieben werde, diese Gutschrift aber zum Bezug von Waren des Verkäufers berechtigte, nicht aber an Zahlungsstatt verwendet werden könne so liegt ein unter Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrages abgeschlossener Spezifikationskauf im Sinne des § 375 HGB vor. Der Verkäufer kann vom Käufer Erfüllung nur unter den Voraussetzungen der bezogenen Gesetzesstelle begehren.Wird die gelieferte Ware vom Käufer beanständet und vom Verkäufer mit der Vereinbarung zurückgenommen, daß der zu bezahlende Kaufpreis dem Käufer gutgeschrieben werde, diese Gutschrift aber zum Bezug von Waren des Verkäufers berechtigte, nicht aber an Zahlungsstatt verwendet werden könne so liegt ein unter Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrages abgeschlossener Spezifikationskauf im Sinne des Paragraph 375, HGB vor. Der Verkäufer kann vom Käufer Erfüllung nur unter den Voraussetzungen der bezogenen Gesetzesstelle begehren.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 173/58
Entscheidungstext OGH 17.09.1958 6 Ob 173/58
Veröff: EvBl 1958/365 S 631 = SZ 31/113
- 1 Ob 116/65
Entscheidungstext OGH 08.07.1965 1 Ob 116/65
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0024392
Dokumentnummer
JJR_19580917_OGH0002_0060OB00173_5800000_001