Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht hat die Rücknahme der am 5. Dezember 1956 ausgelieferten und mit dem Schreiben der beklagten Partei vom 7. Dezember 1956 als "sehr stark fehlerhaft retournierten Schuhe durch die Lieferfirma, die über Ersuchen der beklagten Partei in diesem Schreiben vorgenommene Gutschrift, schließlich das Schreiben der Lieferfirma vom 14. Dezember 1956 über die erfolgte Gutschrift und dessen unbeanstandete Annahme sowie das darauf folgende Stillschweigen der beklagten Partei zutreffend dahin beurteilt, daß die Vertragspartner den Kauf über die retournierten Schuhe stornierten und gleichzeitig eine neue Vereinbarung abschlossen. Aus dem Umstand, daß der Kaufpreis für die zurückgestellte Ware, mit welchem die beklagte Partei ja auf Grund der erfolgten Auslieferung an sie belastet worden war, nunmehr der beklagten Partei mit der Einschränkung gutgebucht wurde, die Gutschrift berechtige nur zum Bezug von Artikeln, die von der Firma M. erzeugt würden, kann nur ein Spezifikationskauf nach § 375 HGB. abgeleitet werden, dessen nähere Voraussetzungen aus den zutreffenden Gründen des Berufungsgerichtes vorliegen. Da keine Bestimmung darüber getroffen wurde, wann die Lieferung der noch näher zu bezeichnenden Schuhwaren erfolgen sollte, traf nach § 375 HGB. den Käufer (die Beklagte) die Verpflichtung, auch diese vorbehaltene Bestimmung zu treffen. Es konnte daher der der klagenden Partei als aufrechte Forderung zedierte Kaufpreis überhaupt erst mit dem noch zu bestimmenden Liefertermin fällig werden. Der Käufer hat die ihm obliegende Bestimmung nicht vorgenommen. Mag auch der Verkäufer lieferbereit sein, so führt der Bestimmungsverzug des Käufers nicht etwa schon zur Fälligkeit des Kaufpreises (Schlegelberger, HGB., 3. Aufl. S. 1710 Anm. 28; s. auch ACI. 2310). § 375 HGB. gibt dem Verkäufer bloß die Möglichkeit, wenn der Käufer mit der Spezifikation im Verzug ist, diese selbst vorzunehmen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dabei ist eine Frist zur Geltendmachung dieser Wahlrechte im Gesetz nicht vorgesehen, ebensowenig wie der Verkäufer verpflichtet ist, von diesen Rechten überhaupt Gebrauch zu machen (JBl. 1953 S. 656). Auch wenn der Spezifikationskäufer etwa vor der Spezifikation grundlos den Kauf storniert hätte, könnte der Verkäufer nur nach § 375 HGB. vorgehen (1 Ob 365/55). Daß aber die Firma M. etwa nach den Bestimmungen des § 375 HGB. vorgegangen wäre und von dem Recht des Verkäufers zur Selbstbestimmung Gebrauch gemacht hätte, ist von der klagenden Partei im Verfahren vor dem Erstgericht nicht einmal behauptet worden. Ein Vorgehen nach § 375 HGB. kann insbesondere auch nicht darin ersehen werden, daß nach den Feststellungen der Untergerichte die Firma M. nach erfolgter Zession am 13. März 1957 die beklagte Partei zur Zahlung aufforderte und ersuchte, ihre Gutschrift zu verwerten. Denn damit ist dem Erfordernis, daß der Verkäufer, wenn er sein Recht zur Selbstbestimmung ausübt, die von ihm getroffene Bestimmung deutlich zum Ausdruck bringen muß und gleichzeitig zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung eine angemessene Frist zu setzen hat (Schlegelberger a. a. O. S. 1709), nicht Genüge getan. Da sohin eine Spezifikation insbesondere auch des Termines, zu welchem geliefert werden sollte, nicht erfolgt ist, mangelt es an der Fälligkeit der eingeklagten Forderung. Erst wenn durch eine Bestimmung, sei es des Käufers, sei es des Verkäufers, der Inhalt des Kaufvertrages endgültig festgelegt wird und der Verkäufer entsprechend dieser Bestimmung liefert oder lieferbereit ist, hat er Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (Schlegelberger a. a. O. S. 1710).Das Berufungsgericht hat die Rücknahme der am 5. Dezember 1956 ausgelieferten und mit dem Schreiben der beklagten Partei vom 7. Dezember 1956 als "sehr stark fehlerhaft retournierten Schuhe durch die Lieferfirma, die über Ersuchen der beklagten Partei in diesem Schreiben vorgenommene Gutschrift, schließlich das Schreiben der Lieferfirma vom 14. Dezember 1956 über die erfolgte Gutschrift und dessen unbeanstandete Annahme sowie das darauf folgende Stillschweigen der beklagten Partei zutreffend dahin beurteilt, daß die Vertragspartner den Kauf über die retournierten Schuhe stornierten und gleichzeitig eine neue Vereinbarung abschlossen. Aus dem Umstand, daß der Kaufpreis für die zurückgestellte Ware, mit welchem die beklagte Partei ja auf Grund der erfolgten Auslieferung an sie belastet worden war, nunmehr der beklagten Partei mit der Einschränkung gutgebucht wurde, die Gutschrift berechtige nur zum Bezug von Artikeln, die von der Firma M. erzeugt würden, kann nur ein Spezifikationskauf nach Paragraph 375, HGB. abgeleitet werden, dessen nähere Voraussetzungen aus den zutreffenden Gründen des Berufungsgerichtes vorliegen. Da keine Bestimmung darüber getroffen wurde, wann die Lieferung der noch näher zu bezeichnenden Schuhwaren erfolgen sollte, traf nach Paragraph 375, HGB. den Käufer (die Beklagte) die Verpflichtung, auch diese vorbehaltene Bestimmung zu treffen. Es konnte daher der der klagenden Partei als aufrechte Forderung zedierte Kaufpreis überhaupt erst mit dem noch zu bestimmenden Liefertermin fällig werden. Der Käufer hat die ihm obliegende Bestimmung nicht vorgenommen. Mag auch der Verkäufer lieferbereit sein, so führt der Bestimmungsverzug des Käufers nicht etwa schon zur Fälligkeit des Kaufpreises (Schlegelberger, HGB., 3. Aufl. S. 1710 Anmerkung 28; s. auch ACI. 2310). Paragraph 375, HGB. gibt dem Verkäufer bloß die Möglichkeit, wenn der Käufer mit der Spezifikation im Verzug ist, diese selbst vorzunehmen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dabei ist eine Frist zur Geltendmachung dieser Wahlrechte im Gesetz nicht vorgesehen, ebensowenig wie der Verkäufer verpflichtet ist, von diesen Rechten überhaupt Gebrauch zu machen (JBl. 1953 S. 656). Auch wenn der Spezifikationskäufer etwa vor der Spezifikation grundlos den Kauf storniert hätte, könnte der Verkäufer nur nach Paragraph 375, HGB. vorgehen (1 Ob 365/55). Daß aber die Firma M. etwa nach den Bestimmungen des Paragraph 375, HGB. vorgegangen wäre und von dem Recht des Verkäufers zur Selbstbestimmung Gebrauch gemacht hätte, ist von der klagenden Partei im Verfahren vor dem Erstgericht nicht einmal behauptet worden. Ein Vorgehen nach Paragraph 375, HGB. kann insbesondere auch nicht darin ersehen werden, daß nach den Feststellungen der Untergerichte die Firma M. nach erfolgter Zession am 13. März 1957 die beklagte Partei zur Zahlung aufforderte und ersuchte, ihre Gutschrift zu verwerten. Denn damit ist dem Erfordernis, daß der Verkäufer, wenn er sein Recht zur Selbstbestimmung ausübt, die von ihm getroffene Bestimmung deutlich zum Ausdruck bringen muß und gleichzeitig zur Vornahme einer anderweitigen Bestimmung eine angemessene Frist zu setzen hat (Schlegelberger a. a. O. S. 1709), nicht Genüge getan. Da sohin eine Spezifikation insbesondere auch des Termines, zu welchem geliefert werden sollte, nicht erfolgt ist, mangelt es an der Fälligkeit der eingeklagten Forderung. Erst wenn durch eine Bestimmung, sei es des Käufers, sei es des Verkäufers, der Inhalt des Kaufvertrages endgültig festgelegt wird und der Verkäufer entsprechend dieser Bestimmung liefert oder lieferbereit ist, hat er Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (Schlegelberger a. a. O. S. 1710).