Rechtssatz RS0024407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024407
Geschäftszahl
8Ob119/62; 4Ob51/13y
Entscheidungsdatum
18.06.2013
Rechtssatz
Das Gericht hat bei der rechtlichen Beurteilung der Klagsforderung von Amts wegen den Nichteintritt der Fälligkeit zu berücksichtigen, auch wenn die beklagte Partei behauptet hat, die Fälligkeit sei schon vor so langer Zeit eingetreten, dass Verjährung vorliege und die Verschiebung der Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt bestritten hat. Als erwiesen wurde die Verschiebung der Fälligkeit auf einen nach Verhandlungsschluss erster Instanz liegenden Zeitpunkt angenommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024407
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2013
Dokumentnummer
JJR_19620503_OGH0002_0080OB00119_6200000_001