Rechtssatz RS0024524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024524
Entscheidungsdatum
04.11.2005
Rechtssatz
Obwohl das WRG einen engen Konnex zwischen Zwangsrechtseinräumung und Entschädigungsfestsetzung herstellt, fehlt dem Gesetz eine entsprechende Regelung über die Rückzahlung geleisteter Beträge im Fall des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten bzw Zwangsrechten. Es muss insoweit auf die allgemeinen Vorschriften über Ansprüche aus Zahlung einer Nichtschuld, also auf die §§ 1431 f ABGB zurückgegriffen werden. Dem steht nach Aufhebung des „Enteignungsbescheides" auch nicht die Rechtskraft des „Entschädigungsbescheides" entgegen.Obwohl das WRG einen engen Konnex zwischen Zwangsrechtseinräumung und Entschädigungsfestsetzung herstellt, fehlt dem Gesetz eine entsprechende Regelung über die Rückzahlung geleisteter Beträge im Fall des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten bzw Zwangsrechten. Es muss insoweit auf die allgemeinen Vorschriften über Ansprüche aus Zahlung einer Nichtschuld, also auf die Paragraphen 1431, f ABGB zurückgegriffen werden. Dem steht nach Aufhebung des „Enteignungsbescheides" auch nicht die Rechtskraft des „Entschädigungsbescheides" entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0024524
Dokumentnummer
JJR_20051104_OGH0002_0050OB00103_05S0000_001