Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Nr 2739 der EZ 27 KG *****, welches ursprünglich für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage in Anspruch genommen werden sollte.
Mit Teilbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 6. 11. 2002, Zahl 8-KAN-895/18-2002 (./F) wurde der klagenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage erteilt und ihr gemäß § 63 lit b WRG 1959 idgF auf ihren Antrag hin auf dem Grundstück des Beklagten Nr 2739 KG ***** die Dienstbarkeit der Errichtung, des Betriebes und der Instandhaltung der Kanalisationsanlage im Ausmaß von ca 320 lfm, Freispiegelkanal DN 300 und zwei Schächten eingeräumt. Der Ausspruch über die Höhe des an den Beklagten für die Einräumung der bezeichneten Zwangsrechte zu leistenden Entschädigung wurde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten (§ 117 Abs 2 WRG 1959 idgF).Mit Teilbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 6. 11. 2002, Zahl 8-KAN-895/18-2002 (./F) wurde der klagenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage erteilt und ihr gemäß Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 idgF auf ihren Antrag hin auf dem Grundstück des Beklagten Nr 2739 KG ***** die Dienstbarkeit der Errichtung, des Betriebes und der Instandhaltung der Kanalisationsanlage im Ausmaß von ca 320 lfm, Freispiegelkanal DN 300 und zwei Schächten eingeräumt. Der Ausspruch über die Höhe des an den Beklagten für die Einräumung der bezeichneten Zwangsrechte zu leistenden Entschädigung wurde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten (Paragraph 117, Absatz 2, WRG 1959 idgF).
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 18. Februar 2003, 8 KA-895/21-2003 (./1) wurde die von der klagenden Partei an den Beklagten für die mit der Grundinanspruchnahme verbundenen Einschränkungen durch die Einräumung der Zwangsservituten und die damit einhergehende Erschwernis der Bebaubarkeit des Grundstücks zu leistende einmalige Entschädigung mit EUR 4.491,79 inklusive USt festgesetzt.
Beide zitierten Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Die klagende Partei hat in der Folge aus technischen Gründen das Bauvorhaben umprojektiert, sodass das Grundstück des Beklagten nicht mehr in Anspruch genommen wurde. Unter Erklärung eines ausdrücklichen Verzichtes auf die Inanspruchnahme des Grundstückes des Beklagten und die eingeräumten Zwangsrechte (§ 27 Abs 1 lit a WRG) teilte die klagende Partei dies der Wasserrechtsbehörde mit und wies darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines wasserrechtlichen Löschungsverfahrens vorliegen.Die klagende Partei hat in der Folge aus technischen Gründen das Bauvorhaben umprojektiert, sodass das Grundstück des Beklagten nicht mehr in Anspruch genommen wurde. Unter Erklärung eines ausdrücklichen Verzichtes auf die Inanspruchnahme des Grundstückes des Beklagten und die eingeräumten Zwangsrechte (Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG) teilte die klagende Partei dies der Wasserrechtsbehörde mit und wies darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines wasserrechtlichen Löschungsverfahrens vorliegen.
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 24. 10. 2003, 8-KA-895/31-2003 wurde gemäß den §§ 27 Abs 1 lit a, 29 Abs 1 und 5 sowie 99 Abs 1 lit e WRG idgF festgestellt, dass das mit Bescheid vom 6. 11. 2002 der klagenden Partei erteilte Wasserbenutzungsrecht zur Errichtung und zum Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage K***** R***** sowie die gegenüber dem Beklagten eingeräumte, nicht im Grundbuch eingetragene und durch das Erlöschen des Wassernutzungsrechtes entbehrlich gewordene Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Betriebes und der Instandhaltung der Kanalisationsanlage auf der Liegenschaft des Beklagten erloschen sei und Vorkehrungen im Sinn des § 29 Abs 1 WRG entbehrlich seien. In diesem Bescheid findet sich im Anschluss an den Spruch nachstehender Hinweis: „Durch die gegenständliche Feststellung der Nichtinanspruchnahme des Grundstücks ... ist auch die Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der dem Grundeigentümer mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 18. 2. 2003 ... zuerkannte Entschädigungsleistung entfallen."Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 24. 10. 2003, 8-KA-895/31-2003 wurde gemäß den Paragraphen 27, Absatz eins, Litera a,, 29 Absatz eins und 5 sowie 99 Absatz eins, Litera e, WRG idgF festgestellt, dass das mit Bescheid vom 6. 11. 2002 der klagenden Partei erteilte Wasserbenutzungsrecht zur Errichtung und zum Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage K***** R***** sowie die gegenüber dem Beklagten eingeräumte, nicht im Grundbuch eingetragene und durch das Erlöschen des Wassernutzungsrechtes entbehrlich gewordene Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, des Betriebes und der Instandhaltung der Kanalisationsanlage auf der Liegenschaft des Beklagten erloschen sei und Vorkehrungen im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, WRG entbehrlich seien. In diesem Bescheid findet sich im Anschluss an den Spruch nachstehender Hinweis: „Durch die gegenständliche Feststellung der Nichtinanspruchnahme des Grundstücks ... ist auch die Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der dem Grundeigentümer mit Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 18. 2. 2003 ... zuerkannte Entschädigungsleistung entfallen."
Der Beklagte erwirkte beim Bezirksgericht Hermagor am 22. 9. 2003 zu 2 E 1153/03s-2 die Bewilligung einer Fahrnisexekution gegen die klagende Partei zur Hereinbringung des Entschädigungsbetrages von EUR 4.491,79. Einstellungs- und Aufschiebungsanträge der klagenden Partei wurden vom Exekutionsgericht abgewiesen, dies unter Hinweis darauf, dass der Bescheid vom 18. 2. 2003, mit dem die Entschädigungsleistung an den Beklagten festgesetzt worden war, nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre.
Einen von der klagenden Partei erwirkten Feststellungsbescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 15. 1. 2004, 8-KA-895/33-2004, worin festgestellt wurde, dass die Zwangsrechte erloschen seien und der Anspruch auf Leistung einer Entschädigung zufolge Wegfalls des Anspruchsgrundes nicht mehr bestehe, wurde über Berufung des Beklagten durch Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. 2. 2004, Zl 514.519/01/I 5/04 ersatzlos aufgehoben. Für die begehrte Feststellung gebe es im WRG keine Rechtsgrundlage, auch nicht § 27. Die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz damit versuchte Klarstellung, dass durch den Wegfall der Zwangsrechte ein Anspruch auf Entschädigung nicht mehr bestehe, sei nicht zulässig und könne am Bestand des Bescheides vom 18. 2. 2003 nichts ändern. Es scheine, dass auf dem Verwaltungsweg das Problem keiner Lösung zugeführt werden könne. Der Entschädigungsbescheid vom 18. 2. 2003 sei rechtskräftig geworden. Der klagenden Partei bleibe wohl nur die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches, um die Situation rechtlich zu bereinigen.Einen von der klagenden Partei erwirkten Feststellungsbescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 15. 1. 2004, 8-KA-895/33-2004, worin festgestellt wurde, dass die Zwangsrechte erloschen seien und der Anspruch auf Leistung einer Entschädigung zufolge Wegfalls des Anspruchsgrundes nicht mehr bestehe, wurde über Berufung des Beklagten durch Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 27. 2. 2004, Zl 514.519/01/I 5/04 ersatzlos aufgehoben. Für die begehrte Feststellung gebe es im WRG keine Rechtsgrundlage, auch nicht Paragraph 27, Die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz damit versuchte Klarstellung, dass durch den Wegfall der Zwangsrechte ein Anspruch auf Entschädigung nicht mehr bestehe, sei nicht zulässig und könne am Bestand des Bescheides vom 18. 2. 2003 nichts ändern. Es scheine, dass auf dem Verwaltungsweg das Problem keiner Lösung zugeführt werden könne. Der Entschädigungsbescheid vom 18. 2. 2003 sei rechtskräftig geworden. Der klagenden Partei bleibe wohl nur die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches, um die Situation rechtlich zu bereinigen.
In der Folge zahlte die klagende Partei im Zuge des Exekutionsverfahrens an den Beklagten den Entschädigungsbetrag von EUR 4.491,79.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Partei vom Beklagten jenen Betrag der Entschädigungsleistung zurück, den sie im Zuge des Exekutionsverfahrens bezahlt hatte. Sie stützt sich dabei auf den Rechtsgrund der Bereicherung sowie den des Schadenersatzes. Der Beklagte habe durch die Exekutionsführung und Ausbeutung der Rechtskraft des Entschädigungsbescheides ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten gesetzt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und hielt dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass nach wie vor der rechtskräftige Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 18. 2. 2003 über die von der klagenden Partei dem Beklagten zu bezahlende Entschädigung aufrecht dem Rechtsbestand angehöre. Dem Bereicherungsanspruch der klagenden Partei stehe entgegen, dass sie auf Grund dieses rechtskräftigen Titels bezahlt habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und verhielt den Beklagten, der klagenden Partei den exekutionsweise hereingebrachten Entschädigungsbetrag samt gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht darauf, dass die der klagenden Partei eingeräumten Zwangsrechte erloschen seien, was auch mit Bescheid festgestellt worden sei. Andererseits sei der Bescheid über die Höhe der Entschädigungsleistung nicht beseitigt worden. Damit lägen widersprechende Bescheide der Verwaltungsbehörde vor. Das Zivilgericht habe ausschließlich eine privatrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes vorzunehmen. Im Ergebnis verneinte das Erstgericht eine Bindung an den Bescheid vom 18. 2. 2003, weil die Rechtsgrundlage dafür, nämlich der Bescheid vom 6. 11. 2002 beseitigt worden sei.
Obwohl zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis vorliege, habe doch die klagende Partei eine Leistung erbracht, ohne die vorgesehene Gegenleistung zu erhalten. Es sei daher das Vorliegen eines Kondiktionsanspruches nach § 1435 ABGB zu bejahen. Dabei sei auch wesentlich zu berücksichtigen, dass die klagende Partei Zahlung infolge des bestehenden Exekutionsdrucks geleistet habe. Jedes andere Ergebnis würde den herrschenden Prinzipen der Rechtsordnung krass widersprechen. Das ergebe sich auch aus einer analogen Anwendung des Notwegerechts. § 24 Abs 1 NotwegeG regle den Fall, dass eine eingeräumte Notwegeservitut in der Folge entbehrlich werde, woraufhin das Gericht auf Ansuchen einer Partei darüber zu entscheiden habe, ob und in welchem Umfang dem Eigentümer des herrschenden Gutes ein Teil des seinerzeit entrichteten Entschädigungskapitals zurückzuerstatten sei. Wende man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, so gelange man zu einer Verpflichtung des Beklagten, den gesamten Entschädigungsbetrag zurückzuzahlen, weil seine Liegenschaft niemals durch Maßnahmen der klagenden Partei beeinträchtigt worden sei.Obwohl zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis vorliege, habe doch die klagende Partei eine Leistung erbracht, ohne die vorgesehene Gegenleistung zu erhalten. Es sei daher das Vorliegen eines Kondiktionsanspruches nach Paragraph 1435, ABGB zu bejahen. Dabei sei auch wesentlich zu berücksichtigen, dass die klagende Partei Zahlung infolge des bestehenden Exekutionsdrucks geleistet habe. Jedes andere Ergebnis würde den herrschenden Prinzipen der Rechtsordnung krass widersprechen. Das ergebe sich auch aus einer analogen Anwendung des Notwegerechts. Paragraph 24, Absatz eins, NotwegeG regle den Fall, dass eine eingeräumte Notwegeservitut in der Folge entbehrlich werde, woraufhin das Gericht auf Ansuchen einer Partei darüber zu entscheiden habe, ob und in welchem Umfang dem Eigentümer des herrschenden Gutes ein Teil des seinerzeit entrichteten Entschädigungskapitals zurückzuerstatten sei. Wende man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, so gelange man zu einer Verpflichtung des Beklagten, den gesamten Entschädigungsbetrag zurückzuzahlen, weil seine Liegenschaft niemals durch Maßnahmen der klagenden Partei beeinträchtigt worden sei.
Ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beklagten verneinte das Erstgericht allerdings, weil dieser sich auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheid stützen habe können.
Einer dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Das Berufungsgericht schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an (§ 500a ZPO).Das Berufungsgericht schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an (Paragraph 500 a, ZPO).
Darüber hinaus bejahte es die Zulässigkeit des Rechtswegs, von der das Erstgericht implicite ausgegangen war. Der Kläger mache mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Entschädigung dem Wesen nach einen privatrechtlichen Anspruch geltend, und zwar einen auf § 1435 ABGB gegründeten Kondiktionsanspruch. Dieser geltend gemachte Rechtsgrund sei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ausschlaggebend für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges (SZ 60/178; 68/220, 71/162).Darüber hinaus bejahte es die Zulässigkeit des Rechtswegs, von der das Erstgericht implicite ausgegangen war. Der Kläger mache mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Entschädigung dem Wesen nach einen privatrechtlichen Anspruch geltend, und zwar einen auf Paragraph 1435, ABGB gegründeten Kondiktionsanspruch. Dieser geltend gemachte Rechtsgrund sei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ausschlaggebend für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges (SZ 60/178; 68/220, 71/162).
Dem Hinweis des Beklagten, er sei auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides berechtigt, den Entschädigungsbetrag zu behalten, hielt das Berufungsgericht entgegen, dass eine Bindung der Gerichte auch an den Bescheid über das Erlöschen der Zwangsrechte bestehe. Überdies stehe fest, dass die klagende Partei im Verwaltungsverfahren ihren Anspruch auf Rückabwicklung nicht habe durchsetzen können.
Darauf, wer letztlich die Umprojektierung des Leitungsprojektes veranlasst habe, komme es nicht an. Im Weiteren stehe nicht fest, dass der Beklagte eine gewisse Zeitspanne hindurch, in der die Dienstbarkeitsbelastung aufrecht gewesen sei, konkrete finanzielle oder wirtschaftliche Nachteile erlitten hätte. Darauf könne er seinen Anspruch, die Entschädigung zu behalten, nicht gründen.
Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur maßgeblichen Frage vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne einer Klagsabweisung. Die klagende Partei beantragte, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.