Rechtssatz RS0024556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024556
Geschäftszahl
2Ob165/54; 6Ob197/67; 5Ob2153/96w; 2Ob60/08z; 7Ob148/15p
Entscheidungsdatum
16.10.2015
Rechtssatz
Ist eine jederzeit betriebsbereite Stiegenbeleuchtung durch die tatsächliche Übung zum Bestandteil des bedungenen Gebrauches der Bestandsache geworden, so stellt die Unterlassung der raschen Behebung einer Störung eine Verletzung des Bestandvertrages dar (Sturz im unbeleuchteten Stiegenhaus).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 165/54
Entscheidungstext OGH 17.03.1954 2 Ob 165/54
Veröff: MietSlg 3704/12
- 6 Ob 197/67
Entscheidungstext OGH 21.09.1967 6 Ob 197/67
Vgl; Beisatz: Bestandgeber haftet jedenfalls, wenn die Betriebskosten der Beleuchtungsanlage den Bestandnehmern angelastet werden, aber auch dann, wenn diese Art der Beleuchtung wegen der besonderen Verhältnisse ortsüblich ist. (T1) Veröff: MietSlg 19107
- 5 Ob 2153/96w
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2153/96w
Vgl auch; Beisatz: Die mietvertragliche Nebenleistungsverpflichtung des Hauseigentümers besteht darin, den Zugang zu einem vermieteten Objekt während der gesamten Bestandzeit in sicherem Zustand zu erhalten. Erleidet der Mieter durch die mangelhafte Beschaffenheit des Zugangs zum vermieteten Objekt einen Schaden, ist ihm der Vermieter ersatzpflichtig, sofern er nicht nachweisen kann, dass ihn an an der Nichterfüllung seiner Erhaltungspflicht kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB). (hier: zumindest 20 Grad steile, nur mit Erdreich und Schotter bedeckte Böschung, die als ständig begangener Weg zwischen Parkplatz und Haus dient. (T2)
- 2 Ob 60/08z
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 60/08z
Auch; Veröff: SZ 2008/46
- 7 Ob 148/15p
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 148/15p
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024556
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015
Dokumentnummer
JJR_19540317_OGH0002_0020OB00165_5400000_001