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Rechtssatz RS0024634×

Rechtssatz RS0024634

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0024634

Geschäftszahl

6Ob92/59; 8Ob18/69; 10Ob204/97s; 6Ob13/11x

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Rechtssatz

Wenn der Bestandnehmer eine Verpflichtung zur Zinszahlung eingegangen ist, obwohl von einer Benützbarkeit des schwerbeschädigten Lokales bis zu der von ihm übernommenen Instandsetzung keine Rede sein konnte, erscheint die im Paragraph 1096, ABGB statuierte gänzliche oder teilweise Zinsbefreiung auf die vereinbarte Zinszahlung für den Zeitraum vom Wirksamkeitsbeginn des Mietvertrages bis zur Inbenützungsnahme des Lokales durch den Kläger überhaupt nicht anwendbar. Die vorbezogene Gesetzesstelle setzt immer die tatsächliche Ingebrauchnahme der Bestandsache durch den Bestandnehmer voraus, bei welcher sich eine gänzliche oder teilweise, beim Vertragsabschluss nicht berücksichtigte Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes ergibt. Der Bestandnehmer muss die Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes, insoweit sie durch sein eigenes Verschulden vergrößert wurde, selbst vertreten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 92/59
    Entscheidungstext OGH 02.04.1959 6 Ob 92/59
    Veröff: MietSlg 7043
  • 8 Ob 18/69
    Entscheidungstext OGH 04.02.1969 8 Ob 18/69
    nur: Die vorbezogene Gesetzesstelle setzt immer die tatsächliche Ingebrauchnahme der Bestandsache durch den Bestandnehmer voraus, bei welcher sich eine gänzliche oder teilweise, beim Vertragsabschluss nicht berücksichtigte Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstandes ergibt. (T1) Veröff: MietSlg 21168
  • 10 Ob 204/97s
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 204/97s
    Vgl auch
  • 6 Ob 13/11x
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 13/11x
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024634

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012

Dokumentnummer

JJR_19590402_OGH0002_0060OB00092_5900000_003