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Rechtssatz RS0024667×

Rechtssatz RS0024667

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0024667

Geschäftszahl

4Ob99/31; 9Ob76/09f; 9ObA65/11s; 2Ob122/11x

Entscheidungsdatum

08.03.2012

Rechtssatz

Die Übertretung eines ausländischen Verbotsgesetzes kann sich als moralwidrig darstellen und aus diesem Gesichtspunkt der darauf zielende Vertrag nichtig sein. Das Motiv einer Partei allein vermag den von ihr geschlossenen Vertrag nicht zu einem sittenwidrigen zu machen, und zwar nicht einmal dann, wenn es dem anderen Teile bekannt war.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 99/31
    Entscheidungstext OGH 03.03.1931 4 Ob 99/31
    Veröff: SZ 13/76
  • 9 Ob 76/09f
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 76/09f
    Vgl aber; Beisatz: Es kann nicht generell gesagt werden, dass Sachen (hier: chinesische antike Kunstgegenstände), die entgegen eines Ausfuhrverbots irgendwann vor Abschluss des zu prüfenden Vertrags in den internationalen Handel gelangt sind, schon allein wegen des Verstoßes gegen die ausländische Eingriffsnorm „extra commercium“ sind und dass jedes darüber abgeschlossene Rechtsgeschäft schon deshalb nichtig ist. (T1); Bem: Siehe RS0126151. (T2); Veröff: SZ 2010/78
  • 9 ObA 65/11s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 9 ObA 65/11s
    Vgl auch
  • 2 Ob 122/11x
    Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 122/11x
    Auch; nur: Die Übertretung eines ausländischen Verbotsgesetzes kann sich als moralwidrig darstellen und aus diesem Gesichtspunkt der darauf zielende Vertrag nichtig sein. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0024667

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19310303_OGH0002_0040OB00099_3100000_001