Rechtssatz RS0024770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024770
Entscheidungsdatum
06.07.1967
Rechtssatz
Wurde die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bestimmter Art ausdrücklich außergerichtlich vorbehalten und macht der Beschädigte Ansprüche dieser Art geltend, die ihm innerhalb von drei Jahren vor der Klage entstanden, so verstößt die Verjährungseinrede des Schädigers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0024770
Dokumentnummer
JJR_19670706_OGH0002_0020OB00166_6700000_001