Rechtssatz RS0024771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024771
Entscheidungsdatum
14.12.1955
Rechtssatz
Ein Schadenersatzanspruch aus dem Rechtsgrunde des § 1079 ABGB läßt sich nur dann ableiten, wenn aus der Unterlassung des Anbotes der Einlösung ein Schaden überhaupt entstehen konnte. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Vorkaufsberechtigten auch bei gehörigem Anbot der Einlösung von ihrem Vorkaufsrechte keinen Gebrauch gemacht hätte.Ein Schadenersatzanspruch aus dem Rechtsgrunde des Paragraph 1079, ABGB läßt sich nur dann ableiten, wenn aus der Unterlassung des Anbotes der Einlösung ein Schaden überhaupt entstehen konnte. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Vorkaufsberechtigten auch bei gehörigem Anbot der Einlösung von ihrem Vorkaufsrechte keinen Gebrauch gemacht hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024771
Dokumentnummer
JJR_19551214_OGH0002_0070OB00522_5500000_001