Rechtssatz RS0024879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024879
Geschäftszahl
1Ob895/54; 8Ob125/11g
Entscheidungsdatum
20.01.2012
Norm
ABGB §1098 IId
MG §19 Abs2 Z3
MG §19 Abs2 Z4
Rechtssatz
Bei Übergriffen in der Benützung der Bestandsache ist nicht nur eine Kündigung möglich, sondern es besteht auch grundsätzlich der Anspruch des Vermieters, vom Mieter zu verlangen, daß er den ihm zustehenden Gebrauch der Bestandsache einhalte und Überschreitungen der Grenzen dieses Gebrauches unterlasse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024879
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19541210_OGH0002_0010OB00895_5400000_002