Rechtssatz RS0024957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024957
Entscheidungsdatum
04.04.1968
Rechtssatz
Der Verwendungskläger muß bei der Erbringung seiner Leistung weder eine bestimmte Person als ersatzpflichtig in Aussicht genommen haben, noch ist der Forderungswille gegenüber der ersatzpflichtigen Person zu äußern; es genügt vielmehr, daß dieser Forderungswille bei der Erbringung des Aufwandes vorhanden gewesen ist (Stanzl in Klang 2. Auflage IV S 925; SZ 12/283).Der Verwendungskläger muß bei der Erbringung seiner Leistung weder eine bestimmte Person als ersatzpflichtig in Aussicht genommen haben, noch ist der Forderungswille gegenüber der ersatzpflichtigen Person zu äußern; es genügt vielmehr, daß dieser Forderungswille bei der Erbringung des Aufwandes vorhanden gewesen ist (Stanzl in Klang 2. Auflage römisch vier S 925; SZ 12/283).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024957
Dokumentnummer
JJR_19680404_OGH0002_0010OB00071_6800000_001