Aus der Begründung:
Insoweit der Beklagte vorbringt, die festgestellte Erlassung eines Rückstandsausweises gegen den behandelten Bruder verbiete die Annahme eines animus obligandi der klagenden Partei, übersieht er, daß der Verwendungskläger bei der Erbringung seiner Leistung weder eine bestimmte Person als ersatzpflichtig in Aussicht genommen haben muß, noch der Forderungswille gegenüber der ersatzpflichtigen Person zu äußern ist; es genügt vielmehr, daß dieser Forderungswille bei der Erbringung des Aufwandes vorhanden gewesen ist (Stanzl in Klang[2] IV 925; SZ. XII 283). Unter diesen Gesichtspunkten spricht aber die Erlassung eines Rückstandsausweises nicht für, sondern gegen den vom Rekurswerber vertretenen Standpunkt, weil sich daraus der Schluß ziehen läßt, daß die klagende Partei gegenüber dem Pflegling nicht in Schenkungsabsicht gehandelt hat.Insoweit der Beklagte vorbringt, die festgestellte Erlassung eines Rückstandsausweises gegen den behandelten Bruder verbiete die Annahme eines animus obligandi der klagenden Partei, übersieht er, daß der Verwendungskläger bei der Erbringung seiner Leistung weder eine bestimmte Person als ersatzpflichtig in Aussicht genommen haben muß, noch der Forderungswille gegenüber der ersatzpflichtigen Person zu äußern ist; es genügt vielmehr, daß dieser Forderungswille bei der Erbringung des Aufwandes vorhanden gewesen ist (Stanzl in Klang[2] römisch vier 925; SZ. römisch zwölf 283). Unter diesen Gesichtspunkten spricht aber die Erlassung eines Rückstandsausweises nicht für, sondern gegen den vom Rekurswerber vertretenen Standpunkt, weil sich daraus der Schluß ziehen läßt, daß die klagende Partei gegenüber dem Pflegling nicht in Schenkungsabsicht gehandelt hat.
Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, daß mittels Klage nach dem § 1042 ABGB. Ersatz des Aufwandes gefordert werden kann, zu dem ein anderer aus welchem Rechtsgrund immer verpflichtet war. Die im § 48 KrankenanstaltenG., BGBl. Nr. 1/1957, vorgesehene Legalzession, derzufolge der einem Pflegling aus dem Versicherungsfall entstandene, sich auf die Heilungskosten beziehende Schadenersatzanspruch bis zur Höhe der noch unbeglichenen Pflegegebühren auf die klagende Partei übergeht, hat zwar zur Folge, daß für eine Verwendungsklage gegen den Beschädiger kein Raum bleibt (Stanzl in Klang[2] IV 933), schließt aber eine auf § 1042 ABGB. gestützte Klage gegen den Unterhaltspflichtigen nicht aus. Die zitierte Bestimmung des Krankenanstaltengesetzes dient dem Schutz der Krankenanstalten, will ihnen eine zusätzliche Sicherung geben, aufgelaufene Pflegegebühren einbringlich zu machen; diese Zielsetzung würde vereitelt, wollte man ihnen gleichzeitig das Recht nehmen zu wählen, ob sie Ersatzleistung gemäß § 1042 ABGB. vom Unterhaltspflichtigen begehren oder den schuldtragenden Beschädiger zum Kostenersatz heranziehen wollen. Dieses Wahlrecht ergibt sich nicht nur aus dem Text des § 48 Krankenanstaltengesetz, der eine Legalzession nur bis zur Höhe der noch unbeglichenen Pflegegebühren vorsieht, wobei die Betonung auf das Wort "unbeglichenen" zu legen ist, die Anerkennung eines derartigen Rechtes der Krankenanstalten ist auch - entgegen der Auffassung des Rekurswerbers - sinnvoll, weil ihnen nur auf diese Weise das Risiko abgenommen werden kann, sich in einem Rechtsstreit, der die Zahlung der Pflegegebühren zum Inhalte hat, mit den einem Schadenersatzpflichtigen möglichen Einwendungen, insbesondere der Frage eines allfälligen Mitverschuldens des Beschädigten (§ 1304 ABGB.),Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, daß mittels Klage nach dem Paragraph 1042, ABGB. Ersatz des Aufwandes gefordert werden kann, zu dem ein anderer aus welchem Rechtsgrund immer verpflichtet war. Die im Paragraph 48, KrankenanstaltenG., Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, vorgesehene Legalzession, derzufolge der einem Pflegling aus dem Versicherungsfall entstandene, sich auf die Heilungskosten beziehende Schadenersatzanspruch bis zur Höhe der noch unbeglichenen Pflegegebühren auf die klagende Partei übergeht, hat zwar zur Folge, daß für eine Verwendungsklage gegen den Beschädiger kein Raum bleibt (Stanzl in Klang[2] römisch vier 933), schließt aber eine auf Paragraph 1042, ABGB. gestützte Klage gegen den Unterhaltspflichtigen nicht aus. Die zitierte Bestimmung des Krankenanstaltengesetzes dient dem Schutz der Krankenanstalten, will ihnen eine zusätzliche Sicherung geben, aufgelaufene Pflegegebühren einbringlich zu machen; diese Zielsetzung würde vereitelt, wollte man ihnen gleichzeitig das Recht nehmen zu wählen, ob sie Ersatzleistung gemäß Paragraph 1042, ABGB. vom Unterhaltspflichtigen begehren oder den schuldtragenden Beschädiger zum Kostenersatz heranziehen wollen. Dieses Wahlrecht ergibt sich nicht nur aus dem Text des Paragraph 48, Krankenanstaltengesetz, der eine Legalzession nur bis zur Höhe der noch unbeglichenen Pflegegebühren vorsieht, wobei die Betonung auf das Wort "unbeglichenen" zu legen ist, die Anerkennung eines derartigen Rechtes der Krankenanstalten ist auch - entgegen der Auffassung des Rekurswerbers - sinnvoll, weil ihnen nur auf diese Weise das Risiko abgenommen werden kann, sich in einem Rechtsstreit, der die Zahlung der Pflegegebühren zum Inhalte hat, mit den einem Schadenersatzpflichtigen möglichen Einwendungen, insbesondere der Frage eines allfälligen Mitverschuldens des Beschädigten (Paragraph 1304, ABGB.),