Rechtssatz RS0038637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038637
Geschäftszahl
1Ob71/68; 8Ob59/79
Entscheidungsdatum
25.05.1979
Rechtssatz
Die im § 48 KAG (BGBl Nr 1/1957) vorgesehene Legalzession, derzufolge der einem Pflegling aus dem Versicherungsfall entstandene, sich auf die Heilungskosten beziehende Schadenersatzanspruch bis zur Höhe der noch unbeglichenen Pflegegebühren auf die klagende Partei übergeht, hat zwar zur Folge, daß für eine Verwendungsklage gegen den Beschädiger kein Raum bleibt (Stanzl in Klang 2.Auflage IV,933), schließt aber eine auf § 1042 ABGB gestützte Klage gegen den Unterhaltspflichtigen nicht aus.Die im Paragraph 48, KAG Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1957,) vorgesehene Legalzession, derzufolge der einem Pflegling aus dem Versicherungsfall entstandene, sich auf die Heilungskosten beziehende Schadenersatzanspruch bis zur Höhe der noch unbeglichenen Pflegegebühren auf die klagende Partei übergeht, hat zwar zur Folge, daß für eine Verwendungsklage gegen den Beschädiger kein Raum bleibt (Stanzl in Klang 2.Auflage römisch vier,933), schließt aber eine auf Paragraph 1042, ABGB gestützte Klage gegen den Unterhaltspflichtigen nicht aus.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 71/68
Entscheidungstext OGH 04.04.1968 1 Ob 71/68
Veröff: RZ 1968,157 = EvBl 1968/401 S 631 = SZ 41/39
- 8 Ob 59/79
Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 59/79
Vgl; nur: Die im § 48 KAG (BGBl Nr 1/1957) vorgesehene Legalzession, derzufolge der einem Pflegling aus dem Versicherungsfall entstandene, sich auf die Heilungskosten beziehende Schadenersatzanspruch bis zur Höhe der noch unbeglichenen Pflegegebühren auf die klagende Partei übergeht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0038637
Dokumentnummer
JJR_19680404_OGH0002_0010OB00071_6800000_003