Rechtssatz RS0025134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025134
Entscheidungsdatum
09.09.1959
Norm
ABGB §1029 D
4. EVHGB Art8 Nr9
Rechtssatz
Auch dann, wenn das Quittungsformular erst vor den Augen des Vertragspartners ausgefüllt wird, kann der Aussteller vom Vertragspartner als zum Geldempfange berechtigt angesehen werden, insoferne der Aussteller nicht nur im Besitze eines einzelnen Quittungsblankettes, sondern im Besitze eines ganzen Quittungsbuches ist, dessen Blätter fortlaufend numeriert und mit der Firma des Lieferanten gezeichnet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0025134
Dokumentnummer
JJR_19590909_OGH0002_0050OB00345_5900000_001