Aus den Entscheidungsgründen:
Der klagenden Partei ist zuzugeben, daß nach dem Inhalt des Antragsformulars die Beklagte nur entweder an einen mit Inkassovollmacht ausgewiesenen Vertreter oder an die klagende Partei selbst zahlen durfte. Aber für die Frage nach der Inkassoberechtigung des S. ist nicht nur der Inhalt des Antragsformulars, sondern auch der Inhalt der Kassabestätigungsformulare von Bedeutung, in deren Besitz S. durch die Klägerin gekommen ist, da der Übernahmeschein über den Erhalt des Auftragsbuches und des Quittungsbuches nicht nur von den beiden anderen Mitgliedern der Verkaufsgruppe, d. s. Wolfgang L. und Anna W., sondern auch von S. gezeichnet ist. Die gesetzliche Grundlage für diese rechtliche Beurteilung findet sich in der aus Art. 296 AHGB. und § 370 DBGB. übernommenen Bestimmung des Art. 8 Nr. 9 derDer klagenden Partei ist zuzugeben, daß nach dem Inhalt des Antragsformulars die Beklagte nur entweder an einen mit Inkassovollmacht ausgewiesenen Vertreter oder an die klagende Partei selbst zahlen durfte. Aber für die Frage nach der Inkassoberechtigung des S. ist nicht nur der Inhalt des Antragsformulars, sondern auch der Inhalt der Kassabestätigungsformulare von Bedeutung, in deren Besitz S. durch die Klägerin gekommen ist, da der Übernahmeschein über den Erhalt des Auftragsbuches und des Quittungsbuches nicht nur von den beiden anderen Mitgliedern der Verkaufsgruppe, d. s. Wolfgang L. und Anna W., sondern auch von S. gezeichnet ist. Die gesetzliche Grundlage für diese rechtliche Beurteilung findet sich in der aus Artikel 296, AHGB. und Paragraph 370, DBGB. übernommenen Bestimmung des Artikel 8, Nr. 9 der
4. EVzHGB. Danach gilt der Überbringer einer Quittung als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. Diese Bestimmung ist auch auf die Leistung auf Blancoquittungen anwendbar, die vom Ermächtigten unberechtigt ausgefüllt worden sind (Palandt, BGB., 18. Aufl. S. 338 zu § 370 BGB.; Reichsgerichtsräte-Kommentar zum BGB.. 10. Aufl. I S. 675). Wer ein Blankett übergibt, muß damit rechnen, daß das Blankett ausgefüllt präsentiert wird (Staub - Pisko, Kommentar zum AHGB., IV S. 155 zu Art. 296 AHGB.). Allerdings ist dabei in erster Linie an die Übergabe eines bereits unterschriebenen und vom Präsentanten ausgefüllten Quittungsformulars an den Zahlenden zu denken. Der in der Bestimmung des Art. 8 Nr. 9 der 4. EVzHGB. verankerte Grundsatz des Schutzes des gutgläubigen Vertragspartners muß aber dazu führen, daß auch dann, wenn das Quittungsformular erst vor den Augen des Vertragspartners ausgefüllt wird, der Aussteller vom Vertragspartner als zum Geldempfang berechtigt angesehen werden kann, insofern der Aussteller nicht nur im Besitz eines einzelnen Quittungsblanketts, sondern im Besitz eines ganzen Quittungsbuches ist, dessen Blätter fortlaufend numeriert und mit der Firma des Lieferanten gezeichnet sind. Dadurch muß in dem Käufer der Eindruck erweckt werden, daß der Vertreter berechtigt ist, für die von ihm vertretene Firma Zahlungen in Empfang zu nehmen und den Empfang namens der Firma zu bestätigen. Der Einwand der Revision, es sei aus buchhalterischen, steuerlichen und aus Kontrollgrunden zwingend die Übergabe von Kassabestätigungsbüchern vorgeschrieben, ist nicht stichhältig. Die von der Revision angegebenen Gründe mögen es rechtfertigen, daß Zahlungen nur auf vorgeschriebenen Kassabestätigungsformularen bestätigt werden. Wenn aber der Vertreter einer Firma zur Empfangnahme von Zahlungen überhaupt nicht berechtigt ist, fehlt jeder Anlaß, Inkassobestätigungsbücher auszuhändigen. Die Aushändigung des Kassabestätigungsbuches muß für jeden Außenstehenden einen deutlichen Hinweis darauf darstellen, daß der Vertreter zur Empfangnahme von Zahlungen berechtigt ist. Er kann daher Zahlungen an den Vertreter mit schuldbefreiender Wirkung leisten, sofern er nicht aus den Umständen entnehmen mußte, daß die Verwendung des Kassabestätigungsbuches eine mißbräuchliche oder daß die Inkassoberechtigung des Vertreters nur eine beschränkte ist.4. EVzHGB. Danach gilt der Überbringer einer Quittung als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. Diese Bestimmung ist auch auf die Leistung auf Blancoquittungen anwendbar, die vom Ermächtigten unberechtigt ausgefüllt worden sind (Palandt, BGB., 18. Aufl. S. 338 zu Paragraph 370, BGB.; Reichsgerichtsräte-Kommentar zum BGB.. 10. Aufl. römisch eins S. 675). Wer ein Blankett übergibt, muß damit rechnen, daß das Blankett ausgefüllt präsentiert wird (Staub - Pisko, Kommentar zum AHGB., römisch vier S. 155 zu Artikel 296, AHGB.). Allerdings ist dabei in erster Linie an die Übergabe eines bereits unterschriebenen und vom Präsentanten ausgefüllten Quittungsformulars an den Zahlenden zu denken. Der in der Bestimmung des Artikel 8, Nr. 9 der 4. EVzHGB. verankerte Grundsatz des Schutzes des gutgläubigen Vertragspartners muß aber dazu führen, daß auch dann, wenn das Quittungsformular erst vor den Augen des Vertragspartners ausgefüllt wird, der Aussteller vom Vertragspartner als zum Geldempfang berechtigt angesehen werden kann, insofern der Aussteller nicht nur im Besitz eines einzelnen Quittungsblanketts, sondern im Besitz eines ganzen Quittungsbuches ist, dessen Blätter fortlaufend numeriert und mit der Firma des Lieferanten gezeichnet sind. Dadurch muß in dem Käufer der Eindruck erweckt werden, daß der Vertreter berechtigt ist, für die von ihm vertretene Firma Zahlungen in Empfang zu nehmen und den Empfang namens der Firma zu bestätigen. Der Einwand der Revision, es sei aus buchhalterischen, steuerlichen und aus Kontrollgrunden zwingend die Übergabe von Kassabestätigungsbüchern vorgeschrieben, ist nicht stichhältig. Die von der Revision angegebenen Gründe mögen es rechtfertigen, daß Zahlungen nur auf vorgeschriebenen Kassabestätigungsformularen bestätigt werden. Wenn aber der Vertreter einer Firma zur Empfangnahme von Zahlungen überhaupt nicht berechtigt ist, fehlt jeder Anlaß, Inkassobestätigungsbücher auszuhändigen. Die Aushändigung des Kassabestätigungsbuches muß für jeden Außenstehenden einen deutlichen Hinweis darauf darstellen, daß der Vertreter zur Empfangnahme von Zahlungen berechtigt ist. Er kann daher Zahlungen an den Vertreter mit schuldbefreiender Wirkung leisten, sofern er nicht aus den Umständen entnehmen mußte, daß die Verwendung des Kassabestätigungsbuches eine mißbräuchliche oder daß die Inkassoberechtigung des Vertreters nur eine beschränkte ist.