Rechtssatz RS0025268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025268
Geschäftszahl
3Ob132/52 (3Ob133/52)
Entscheidungsdatum
15.04.1953
Rechtssatz
Anwendung der Grundsätze des § 1052 ABGB auch auf den Fall, in dem Gefahr besteht, daß der Schuldner nach Empfang der ihm gebührenden Leistung sich der Gegenleistungspflicht entziehen wird.Anwendung der Grundsätze des Paragraph 1052, ABGB auch auf den Fall, in dem Gefahr besteht, daß der Schuldner nach Empfang der ihm gebührenden Leistung sich der Gegenleistungspflicht entziehen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025268
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19530415_OGH0002_0030OB00132_5200000_003