Rechtssatz RS0025298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025298
Geschäftszahl
3Ob19/56; 3Ob569/54; 6Ob233/61; 7Ob179/65
Entscheidungsdatum
12.08.1965
Rechtssatz
Es reicht für die Annahme eines Bestandvertrages aus, wenn jemandem der Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Zins überlassen wird. Der Bestandgeber muß also nur irgendwie zeitlich gebunden sein, wobei es nicht erforderlich ist, daß die Dauer des Bestandverhältnisses schon im voraus bestimmt wird, sondern die Bestanddauer auch durch den Zweck des Vertrages oder durch den Bedarf des Bestandnehmers bestimmt werden kann. Wenn die Dauer der Benützung von einem zukünftigen Ereignis abhängt, kann nicht davon gesprochen werden, daß weder die Dauer noch die Absicht des Gebrauches der übergebenen Sache bestimmt war.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 569/54
Entscheidungstext OGH 01.09.1954 3 Ob 569/54
nur: Wenn die Dauer der Benützung von einem zukünftigen Ereignis abhängt, kann nicht davon gesprochen werden, daß weder die Dauer noch die Absicht des Gebrauches der übergebenen Sache bestimmt war. (T1)
- 3 Ob 19/56
Entscheidungstext OGH 25.01.1956 3 Ob 19/56
Veröff: MietSlg 4919
- 6 Ob 233/61
Entscheidungstext OGH 13.07.1961 6 Ob 233/61
Auch
- 7 Ob 179/65
Entscheidungstext OGH 12.08.1965 7 Ob 179/65
Auch; Beisatz: Abgrenzung zwischen Bestandvertrag und Benützungsvertrag. (T2) Veröff: MietSlg 17129
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025298
Dokumentnummer
JJR_19560125_OGH0002_0030OB00019_5600000_001