Aus der Begründung:
Nach den vom Berufungsgericht vorgenommenen Feststellungen, die allerdings von der Revision wegen Aktenwidrigkeit, richtig wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, angefochten werden, ist die rechtliche Beurteilung der Rechtssache durch das Berufungsgericht insofern zu billigen, als das Berufungsgericht angenommen hat, daß kein Mietvertrag, aber auch kein Prekarium vorliege. Für die Miete fehlt es an der Entgeltlichkeit, für ein Prekarium an der jederzeitigen Widerruflichkeit. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 363/52 Heller - Radl, MietSlg. Band IV zweiter Teil Nr. 25 ausgesprochen hat, setzt ein Prekarium voraus, daß nach dem Willen beider Teile dem Benützer keinerlei Rechte zustehen sollen. Wenn die Dauer der Benützung von einem zukünftigen Ereignis abhängt (im vorliegenden Fall von der Beendigung des Dienstverhältnisses), kann nicht davon gesprochen werden, daß weder die Dauer noch die Absicht des Gebrauches der übergebenen Sache bestimmt war (§ 974 ABGB.).Nach den vom Berufungsgericht vorgenommenen Feststellungen, die allerdings von der Revision wegen Aktenwidrigkeit, richtig wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, angefochten werden, ist die rechtliche Beurteilung der Rechtssache durch das Berufungsgericht insofern zu billigen, als das Berufungsgericht angenommen hat, daß kein Mietvertrag, aber auch kein Prekarium vorliege. Für die Miete fehlt es an der Entgeltlichkeit, für ein Prekarium an der jederzeitigen Widerruflichkeit. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 363/52 Heller - Radl, MietSlg. Band römisch vier zweiter Teil Nr. 25 ausgesprochen hat, setzt ein Prekarium voraus, daß nach dem Willen beider Teile dem Benützer keinerlei Rechte zustehen sollen. Wenn die Dauer der Benützung von einem zukünftigen Ereignis abhängt (im vorliegenden Fall von der Beendigung des Dienstverhältnisses), kann nicht davon gesprochen werden, daß weder die Dauer noch die Absicht des Gebrauches der übergebenen Sache bestimmt war (Paragraph 974, ABGB.).
Ob die Annahme einer Wohnungsleihe zutrifft, oder ob nicht vielmehr die unentgeltliche Überlassung einer Naturalwohnung in Frage kommt, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn eine Dienstwohnung anzunehmen wäre, bei der das Entgelt einen Teil der Entlohnung aus dem Dienstverhältnis bildet, läge jedenfalls keine dem Mietengesetz unterliegende Wohnungsbenützung vor (vgl. 1 Ob 818/28, JBl. 1929, S. 125).Ob die Annahme einer Wohnungsleihe zutrifft, oder ob nicht vielmehr die unentgeltliche Überlassung einer Naturalwohnung in Frage kommt, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn eine Dienstwohnung anzunehmen wäre, bei der das Entgelt einen Teil der Entlohnung aus dem Dienstverhältnis bildet, läge jedenfalls keine dem Mietengesetz unterliegende Wohnungsbenützung vor vergleiche 1 Ob 818/28, JBl. 1929, S. 125).
Dem Berufungsgericht kann aber nicht zu den rechtlichen Schlüssen gefolgt werden, die es aus der Annahme einer Wohnungsleihe zieht. Ein Leihvertrag erzeugt rein obligatorische Beziehungen zwischen den Vertragsteilen und ihren Rechtsnachfolgern. Daraus, daß durch den Tod des Verleihers die Dauer der Leihe und das Gebrauchsrecht des Entlehners nicht berührt werden, können keine Folgerungen im Sinne des Berufungsgerichtes gezogen werden, weil obligatorische Verhältnisse eben auf den Universalsukzessor übergehen.
Die Vorschrift des § 1120 ABGB., daß bei einem Eigentumswechsel der Bestandnehmer nur nach gehöriger Aufkündigung dem neuen Eigentümer weichen muß, stellt sich als eine Abschwächung des das österreichische Mietrecht eigentlich beherrschenden Grundsatzes, "Kauf bricht Miete", dar. Dieser Grundsatz wird allerdings im österreichischen Recht nicht voll zur Geltung gebracht, es ist nicht einfach normiert, daß der Bestandnehmer das Bestandobjekt auf Verlangen des neuen Eigentümers zu räumen hat, sondern es tritt der neue Eigentümer doch insoweit in das Mietverhältnis ein, als er nur nach Kündigung, allerdings bloß bei Einhaltung der gesetzlichen - nicht der vertragsmäßigen - Kündigungsfrist das Bestandverhältnis auflösen kann. Um in das Bestandverhältnis aber im eigentlichen Sinn des Wortes einzutreten, ist eine Vereinbarung zwischen Veräußerer, Erwerber und Bestandnehmer erforderlich. Für den Erwerb eines Hauses, in dem jemand auf Grund einer Wohnungsleihe wohnt, oder in dem jemand auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Natural- oder eine Dienstwohnung benutzt, besteht aber kein dem § 1120 ABGB. entsprechender Rechtssatz. Es ist übrigens auch in Rechtssystemen, die sich zu dem Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" bekennen, anerkannt, daß dieser Grundsatz auf die Wohnungsleihe keine Anwendung findet (vgl. Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes, Leipziger Zeitung 21/413).Die Vorschrift des Paragraph 1120, ABGB., daß bei einem Eigentumswechsel der Bestandnehmer nur nach gehöriger Aufkündigung dem neuen Eigentümer weichen muß, stellt sich als eine Abschwächung des das österreichische Mietrecht eigentlich beherrschenden Grundsatzes, "Kauf bricht Miete", dar. Dieser Grundsatz wird allerdings im österreichischen Recht nicht voll zur Geltung gebracht, es ist nicht einfach normiert, daß der Bestandnehmer das Bestandobjekt auf Verlangen des neuen Eigentümers zu räumen hat, sondern es tritt der neue Eigentümer doch insoweit in das Mietverhältnis ein, als er nur nach Kündigung, allerdings bloß bei Einhaltung der gesetzlichen - nicht der vertragsmäßigen - Kündigungsfrist das Bestandverhältnis auflösen kann. Um in das Bestandverhältnis aber im eigentlichen Sinn des Wortes einzutreten, ist eine Vereinbarung zwischen Veräußerer, Erwerber und Bestandnehmer erforderlich. Für den Erwerb eines Hauses, in dem jemand auf Grund einer Wohnungsleihe wohnt, oder in dem jemand auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Natural- oder eine Dienstwohnung benutzt, besteht aber kein dem Paragraph 1120, ABGB. entsprechender Rechtssatz. Es ist übrigens auch in Rechtssystemen, die sich zu dem Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" bekennen, anerkannt, daß dieser Grundsatz auf die Wohnungsleihe keine Anwendung findet vergleiche Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes, Leipziger Zeitung 21/413).
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß schon durch den bloßen Erwerb des Hauses die Kläger in die Verpflichtungen des Voreigentümers aus der vom Berufungsgericht angenommenen Wohnungsleihe eingetreten seien. Diese Auffassung ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes rechtsirrig. Es kommt vielmehr darauf an, ob beim Erwerb des Hauses Vereinbarungen über eine Übernahme der Verpflichtungen des Voreigentümers gegenüber den Beklagten, sei es aus einem Leihvertrag (Wohnungsleihe), sei es aus dem Dienstverhältnis (Natural- oder Dienstwohnung) getroffen worden sind.
Das Erstgericht hat sich, da es der Ansicht war, daß das Benützungsverhältnis nur prekaristisch wäre, mit dieser Frage nicht befaßt. Ebensowenig das Berufungsgericht, das sich damit begnügt hat, nebenbei zu erwähnen, daß die Kläger im Kaufvertrag ausdrücklich auf das Vorliegen von Mietrechten aufmerksam gemacht worden seien, ohne aber die entscheidende Feststellung aus dem Kaufvertrag zu treffen.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes haftet daher dem Berufungsurteil ein Feststellungsmangel an, der zur Aufhebung des Berufungsurteiles und gemäß § 510 Abs. 2 ZPO. auch zur Aufhebung des Ersturteiles führen mußte.Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes haftet daher dem Berufungsurteil ein Feststellungsmangel an, der zur Aufhebung des Berufungsurteiles und gemäß Paragraph 510, Absatz 2, ZPO. auch zur Aufhebung des Ersturteiles führen mußte.