Rechtssatz RS0026051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026051
Entscheidungsdatum
23.07.2024
Rechtssatz
§ 1120 ABGB gilt nicht für den Erwerb eines Hauses, in dem jemand auf Grund einer Wohnungsleihe wohnt, oder in dem jemand auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung oder eine Dienstwohnung benutzt.Paragraph 1120, ABGB gilt nicht für den Erwerb eines Hauses, in dem jemand auf Grund einer Wohnungsleihe wohnt, oder in dem jemand auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung oder eine Dienstwohnung benutzt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 569/54
Entscheidungstext OGH 01.09.1954 3 Ob 569/54
- 9 ObA 330/00w
Entscheidungstext OGH 10.01.2001 9 ObA 330/00w
Auch; Beisatz: § 1120 ABGB ist als Sondernorm für Bestandverhältnisse auf andere obligatorische Benützungsverhältnisse, wie die Überlassung einer Wohnung als Dienstwohnung und Naturalwohnung, nicht anwendbar. (T1)
- 5 Ob 274/02h
Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 274/02h
Vgl auch; nur: § 1120 ABGB gilt nicht für den Erwerb eines Hauses in dem jemand auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung oder eine Dienstwohnung benutzt. (T2)
- 6 Ob 345/04k
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 345/04k
Vgl auch
- 9 ObA 11/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.07.2024 9 ObA 11/24v
vgl; Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026051
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19540901_OGH0002_0030OB00569_5400000_001