Rechtssatz RS0025366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0025366
Entscheidungsdatum
08.10.1952
Rechtssatz
Der Anspruch nach § 1042 ABGB ist in jedem Falle, in welchem der Verwender eine Unterhaltspflicht eines anderen erfüllt und dafür Ersatz begehrt, kein Unterhaltsanspruch. Es findet daher der Satz "nemo pro praeterito alitur" keine Anwendung; die Frage der Zulässigkeit der Revision ist nicht nach § 502 Abs 2 ZPO, sondern nach § 502 Abs 3 zu beurteilen.Der Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB ist in jedem Falle, in welchem der Verwender eine Unterhaltspflicht eines anderen erfüllt und dafür Ersatz begehrt, kein Unterhaltsanspruch. Es findet daher der Satz "nemo pro praeterito alitur" keine Anwendung; die Frage der Zulässigkeit der Revision ist nicht nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, sondern nach Paragraph 502, Absatz 3, zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0025366
Dokumentnummer
JJR_19521008_OGH0002_0030OB00510_5200000_002